Die Familiengerichts"sache" Judith Schäfer

Am 27.09.2000 beantragte Professor Dr. L. von der Universitäts Kinderklinik Bonn beim Amtsgericht Duisburg einen Eilbeschluss, der es der Klinik erlaubte, mich ohne Beisein meiner Eltern untersuchen zu dürfen. Als Begründung führte der Professor aus, dass seiner Meinung nach nur meine Mutter für meine anhaltenden Durchfälle in Frage käme (= Münchhausen-by-Proxy-Syndrom). Außerdem sei mein Zustand akut lebensbedrohlich.
Am 28.09.2000, gegen 10:40 Uhr, lag dieser
Eil-Beschluss per FAX in der Uni-Kinderklinik vor, die daraufhin zunächst einmal gar nichts unternahm!! Im Gegenteil: Man erlaubte meiner Mutter am 28. und 29.09.2000 sogar, gemeinsam mit mir das Klinikgelände zum Spazierengehen zu verlassen. In Anbetracht meines angeblich akut lebensbedrohten Zustandes, wofür der Professor ja meine Mutter verantwortlich machte, ein höchst zweifelhaftes und, unter Berücksichtigung des zuvor geräußerten Verdachtes, menschenverachtendes und fahrlässiges Verhalten der Uni-Kinderklinik Bonn.
Auf dieses fragwürdige Handeln angesprochen, erklärte Professor L. am 11.10.2000 (im Rahmen der Anhörung vor dem Familiengericht), dass dies "mit Richter N. so abgestimmt war", da der Beschluss erst am 29.09.2000 umgesetzt werden sollte.
Am 29.09.2000 (freitags!) - gegen 18:20 Uhr - übergab Oberarzt Dr. B. meinen Eltern den Beschluss. Sie mußten die Klinik daraufhin sofort verlassen, da man ansonsten die Polizei geholt hätte!!
Da ich danach noch weiter in der Kinderklinik verblieb, bestand zunächst kein weiterer Handlungsbedarf für das Amtsgericht Duisburg.
Mama und Papa durften mich an den Folgetagen täglich eine Stunde auf der Intensivstation besuchen - allerdings unter Beaufsichtigung einer Krankenschwester!!
Am 11.10.2000 fand die erste Anhörung vor dem Familiengericht Duisburg statt, bei der Professor Dr. L. dem Gericht das Resultat einer angeblich von mir stammenden Stuhlprobe präsentierte, die Sorbitol enthielt und "zweifelsfrei" (Zitat Prof. L.) beweisen würde, dass ich Abführmittel bekommen hätte.
Abgesehen davon, dass die Klinik bis heute nicht belegen kann, wann die Stuhlprobe von welchem Arzt genommen wurde bzw. ob sie überhaupt von mir stammte (kein Eintrag in der Krankenakte, kein Entnahmeprotokoll!), so enthalten unzählige Medikamente, aber auch Nährlösungen Sorbit/Sorbitol als Konservierungsstoff. Der Professor behauptete allerdings, dass keines meiner Medikamente Sorbit enthielt und beeindruckte mit seinem rhetorischen Vortrag nicht nur die Mitarbeiter des Jugendamtes und meine Verfahrenspflegerin, sondern letztlich auch den Familienrichter N. Einmal in Fahrt, ging der Professor bei seinen Ausführungen sogar so weit, dass er meine Mama als "perfideste Mutter" bezeichnete, die ihm jemals untergekommen sei und legte dem Gericht nahe, mich "niemals wieder in diese kriminellen Hände" zu geben - leider fehlen merkwürdigerweise genau diese Passagen im
Anhörungsprotokoll, ebenso der Hinweis, dass die Krankenakte, die der Professor dem Gericht vorlegte, bereits am 29.09.2000 (Tag der Trennung!!) endete, obwohl die Tage danach für die Schlußfolgerungen von entscheidender Bedeutung waren (Nahrungsumstellung / neue Medikamente / weitere Durchfälle usw.).
Aufgrund der Ausführungen des Professors und der angeblich eindeutigen Stuhlprobe, beschloss Richter N. mich zunächst in eine Pflegefamilie zu geben und meine Mutter psychologisch begutachten zu lassen. Dafür wollte das Gericht einen Gutachter benennen, "der sich mit dem Münchhausen-Syndrom auskennt" (Zitat Anhörungsprotokoll).

Nachdem meine Eltern den diesbezüglichen Vorschlag des Professors L. nicht akzeptiert haben, wurde der Dipl.-Psych. W. am 07.12.2000 durch einen Beschluss des Amtsgerichtes Duisburg zum Gutachter bestellt.
Das Familiengericht zeigte jedoch keinerlei Interesse, das Gerichtsverfahren bzw. die Begutachtung meiner Mutter durch klare Zeitvorgaben schnell voranzutreiben, so dass die Aufnahme im Klinikum Duisburg erst durch permanentes Nachfragen am 31.01.2001 (gut drei Monate nachdem ich in eine Pflegefamilie gegeben wurde und fast zwei Monate nach Erlass des Beweis-Beschlusses) erfolgte. Die eigentliche Begutachtung fand in ca. 12 Sitzungen zwischen März und Juni 2001 statt, wobei neben meiner Mama auch mein Papa, meine Großeltern mütterlicherseits, die Ärzte der Uniklinik Bonn und meine Pflegemutter befragt wurden.
Auf Nachfrage des damaligen Rechtsanwaltes St. bei Gericht, warum das schriftliche Gutachten Ende September 2001 immer noch nicht vorlag, erklärte Richter N., dass der Gutachter einen Trauerfall gehabt hätte, wofür meine Eltern Verständnis haben müßten.
Das schriftliche Gutachten lag dem Gericht schließlich Mitte November 2001 vor und wurde meinen Eltern am 3. Dezember 2001 kommentarlos zugestellt. Der Gutachter führte darin aus, dass er ein Münchhausen-Syndrom nicht ausschließen könne und es eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür gäbe.
Am 11.12.2001 besuchte Familienrichter N. mit Mitarbeitern des Jugendamtes Duisburg meine Pflegefamilie, weil der Verdacht im Raum stand, dass ich auch schon mal unbeaufsichtigt mit meinen Eltern zusammen war, was meine Pflegemutter zum damaligen Zeitpunkt aber bestritt.
Mitte Dezember 2001 wechselten meine Eltern endlich ihren Rechtsanwalt. Bei seinem ersten Anruf beim Familienrichter (um die Vertretung meiner Eltern anzuzeigen), versuchte Richter N. Rechtsanwalt Schädlich damit zu verunsichern, nicht zu sehr auf das Nichtvorhandensein des Münchhausen-Syndroms bei meiner Mama zu drängen, da sie in diesem Fall voll schuldfähig wäre und er die Akte der Staatsanwaltschaft übergeben würde. Herr Schädlich ließ sich durch diese billige Polemik allerdings nicht verunsichern...
Am 13.03.2002 fand die zweite Anhörung vor dem Familiengericht statt, zu der allerdings ausschließlich Personen geladen wurden, welche die Meinung des Amtsgerichtes vertraten, wie die Vertreter des Jugendamtes, die Verfahrenspflegerin, der Oberarzt der Uni-Kinderklinik Bonn und der psychologische Gutachter - keiner, der von Rechtsanwalt Schädlich namentlich benannten Sachverständigen wurde zu dieser Anhörung hinzugezogen. Weder mein behandelnder Kinderarzt Dr. G., noch der Psychologe Sch. vom Klinikum Duisburg, der meine Mutter während des Gutachtens begleitete, weder die Pflegefamilie Scheberg, bei der ich immerhin 19 Monate lebte, noch eine Pharmakologin oder zwei Mitpatienten der Uni-Kinderklinik Bonn.
Während dieser
2. Anhörung behauptete Oberarzt Dr. B. von der Uniklinik, dass es "keinerlei Hinweise" für das Vorhandensein eines postenteritischen Syndromes (= Nachwirkungen einer Viruserkrankung) gab, obwohl einige Befunde der Uniklinik genau darauf hindeuteten (positiver Laktose-Atemtest; D-Xylose-Test, der einen Hinweis auf Malabsorption gab u.a.). Leider konnte diese unkorrekte Behauptung zum damaligen Zeitpunkt nicht widerlegt werden, da die medizinischen Sachverständigen meiner Eltern nicht geladen waren.
Auf Nachfrage von Rechtsanwalt Schädlich (nicht des Familienrichters!!), erklärte sich Dr. B. bereit, die immer noch fehlenden Seiten meiner Krankenakte (d.h. Eintragungen ab dem 29.09.2000) endlich nachzureichen.
Der psychologische Gutachter schloss seinen fast zweistündigen Vortrag mit den Worten, dass es in der Vergangenheit zwar einige Hinweise auf das Vorhandensein eines Münchhausen-Syndromes bei meiner Mutter gab, er sich aber für die Gegenwart nicht festlegen könne, es könne demnach auch sein, "dass man Frau Schäfer großes Unrecht tut" (Zitat). Er regte an, sich um eine Klinik zu bemühen, die sich mit dem Behandeln dieses Syndromes auskennt, um den Verdacht verifizieren oder falsifizieren zu können. Der Gutachter bezeichnete sich selbst als "Nichtbehandler", der bisher erst drei (!!) eigene Münchhausen-Fälle hatte (soviel zum Thema: "erfahrener MbPS-Gutachter").
Anfang April 2002 erhielt Rechtsanwalt Schädlich über das Amtsgericht Duisburg die fehlenden Seiten meiner Krankenakte.
Am 15.05.2002 fand ein Telefongespräch zwischen Rechtsanwalt Schädlich und Richter N. statt, in dem der Rechtsanwalt ankündigte, noch am gleichen Tage einen Schriftsatz (entlastende Belege aus der nachgereichten Krankenakte; Zusage der Paracelsus Wittekind-Klinik in Bad Essen eine Mutter-Kind Untersuchung durchzuführen) per
Post ans Amtsgericht Duisburg zu schicken.
Am 17.05.2002 hat mich Richter N., kraft eines mündlichen Beschlusses und ohne die angekündigten neuen Fakten abzuwarten, aus der Pflegefamilie Scheberg, in der ich 19 Monate ohne jegliche Probleme lebte, herausgerissen, um mich anonym unterzubringen.
Die noch am gleichen Tage beim AG Duisburg und beim OLG Düsseldorf eingereichten Eil-Beschwerden konnten nicht bearbeitet werden, da dort kein schriftlicher Beschluss vorlag. Somit hatte Richter N. in menschenverachtender Weise die Möglichkeit eines Eil-Antrages ausgehebelt und Fakten zu meinen Lasten geschaffen.
Den
schriftlichen Beschluss erhielt Rechtsanwalt Schädlich erst am 06.06.2002 (fast drei Wochen nach meiner anonymen Unterbringung!).
Die von meinem Vater und meinen Großeltern eingereichten Anträge auf Umgang mit mir (um einer Entfremdung vorzubeugen) wurden vom Amtsgericht Duisburg (wiederum durch Familienrichter N.!) mit der Begründung abgelehnt, dass dies "nicht meinem Wohle diene".
Am 30.04.2003 reichten meine Großeltern einen
Antrag (Beschwerde) wegen "pflichtwidriger Vormundstätigkeit" beim Vormundschaftsgericht Duisburg ein.
Mit
Schreiben vom 14.05.2003 erklärte das Familiengericht Duisburg (erneut Richter N. !!)seine Zuständigkeit, da das Vormundschaftsgericht den Antrag dorthin abgegeben hatte...
Somit war Familienrichter N. nicht nur für das Sorgerechtsverfahren meiner Eltern und die beiden Umgangsrechtsverfahren meines Vaters und meiner Großeltern zuständig, sondern auch noch für die Beschwerde gegen meine, von ihm selbst eingesetzte, Vormünderin C.-S.!

Obwohl die Anspruchsgrundlage des Begehrens bereits aus dem Antrag selbst ersichtlich war, hat Rechtsanwältin Tenkamp diese mit Schreiben vom 01.07.2003 noch einmal durch Nennung der entsprechenden Gesetze und Hinweise auf einschlägige Fachliteratur auch für einen (verfassungsrechtlichen!) Laien nachvollziehbar gemacht.
Dennoch hätte sich Familienrichter N. nur allzu gerne hinter dem zwischenzeitlich ergangenen Umgangsrechtsbeschluss des OLG Düsseldorf versteckt und diesen Antrag unbearbeitet zu den Akten gelegt, wie sein
Schreiben vom 11.08.2003 belegt.
Mit
Schreiben vom 18.08.2003 machte Rechtsanwältin Tenkamp deshalb noch einmal deutlich, warum der Antrag vom 30.04.2003 (!!) keinesfalls überholt war und aufrechterhalten wurde.
Wie gering das Interesse des Amtsgerichtes Duisburg war, der vorgebrachten Kritik an der Vormünderin schnell und ernsthaft nachzugehen, verdeutlicht die
Terminierung der mündlichen Verhandlung. Zwischen Antragstellung und mündlicher Verhandlung lagen insgesamt rund sieben (!!!) lange Monate...
Am 18.11.2003 wurde - in Abwesenheit meines Vormundes (!!) - die großelterliche Beschwerde "wg. pflichtwidriger Vormundstätigkeit" mündlich verhandelt: da ein Vormund anscheinend keine Informationspflicht gegenüber leiblichen Eltern hat, konnte auch kein Fehlverhalten festgestellt werden...
Familienrichter N. erklärte in dieser Verhandlung außerdem, dass er die Anfrage meiner Großeltern nach einem zusätzlichen Besuchstermin zu Weihnachten positiv beantworten würde...

Die Hoffnung, dass damit das Kapitel Amtsgericht Duisburg / Familienrichter N. endlich der Vergangenheit angehören würde, war leider nur von kurzer Dauer...

Mit Datum vom 26.03.2004 erhielten meine Großeltern einen Brief des Familienrichters N.(!!), in dem er sie an ihre "besondere Pflicht, sich um Judiths Gesundheit zu kümmern", erinnert, aber kein Wort darüber verliert, dass es seine Maßnahmen waren, die vom OLG Düsseldorf gerügt und aufgrund verfassungsmäßiger Bedenken schließlich aufgehoben wurden.
Am 30.03.2004 forderte das Amtsgericht Duisburg meine Eltern zur Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse auf, damit eine mögliche Begleichung der Vormundschaftskosten durch meine Eltern (!!) geprüft werden könne.
Hierzu teilte Rechtsanwalt Schädlich dem Amtsgericht Duisburg am 26.04.2004 mit, dass aufgrund der vom OLG Düsseldorf als "rechtswidrig" und "unverhältnismäßig" erkannten Maßnahmen (
Entzug des Sorgerechts, Einrichtung einer Vormundschaft) keine Kostenerstattung durch meine Eltern herzuleiten ist, außerdem verweist er auf die einschlägigen Urteile des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes.
Ebenfalls am 26.04.2004 beantwortet Rechtsanwalt Schädlich den nur als zynisch und selbstgerecht zu bezeichnenden Brief des Familienrichters N. an meine Großeltern mit sehr deutlichen Worten.