Öffentliche Sitzung
des 1. Senats für Familiensachen
des Oberlandesgerichts                                                                  Düsseldorf, den 8. Juli 2003

Aktenzeichen...


Gegenwärtig:

1. Vorsitzender Richter am OLG Dr. A.
- als Vorsitzender -
2. Richterin am OLG Dr. S.-F.
3. Richter am AG F.
- als beisitzende Richter -

- Ohne Hinzuziehung eines Protokollführers -

                                                                              In Sachen
                                                             Schäfer u.a. ./. Clören-Stolze

erschienen bei Aufruf:

1. die Beschwerdeführer Frau Helma Schäfer und Herr Friedrich Wilhelm Schäfer und Rechtsanwalt     Schädlich
2. als Vormünderin Rechtsanwältin Clören-Stolze
3. für das Jugendamt der Stadt Duisburg Herr Giesen
4. sowie die als Beteiligte geladenen Kindeseltern Frau Uta Schäfer und Herr Bernd Schäfer


Die Sach- und Rechtslage wurde mit allen Beteiligten erörtert. Es bestand Einigkeit dahin, dass ein Umgang von Judith mit ihren beiderseitigen Großeltern stattfinden soll.

Die Großeltern erklärten sich jeweils damit einverstanden, dass sie an einem Werktag in der Woche je einmal im Monat Judith sehen können. Der Umgang soll im häuslichen Umfeld der jeweiligen Großeltern stattfinden. Judith wird von der Einrichtung, in der sie derzeit lebt, den Großeltern gebracht und dort jeweils wieder abgeholt. Es bestand weiterhin Einigkeit dahin, dass der Umgang von Judith mit den jeweiligen Großeltern unbegleitet ist.

...

Rechtsanwältin Clören-Stolze erklärt, sie halte ein Gebot an die Großeltern für erforderlich, dass der Umgang des Kindes mit den Großeltern in Abwesenheit der Kindeseltern stattfindet. Herr Giesen vom Jugendamt Duisburg schließt sich dem an.

Rechtsanwalt Schädlich hält eine solche Anordnung nicht für erforderlich und vertritt die Auffassung, der Umgang könne in Gegenwart der Kindeseltern stattfinden.
Die Großeltern erklärten jeweils, einem gerichtlichen Gebot, dass der Umgang in Abwesenheit der Kindeseltern stattfindet, würden sie sich notfalls beugen.

Eine Entscheidung wird den Parteien von Amts wegen zugestellt.


Dr. A.