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Nichtöffentliche Sitzung des Duisburg, den 11. Oktober 2000 A m t s g e r i c h t s Familiengericht Aktenzeichen... Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht N. als Familienrichter Von der Hinzuziehung eines Protokollführers wurde gem. § 159 ZPO abgesehen. Das Diktat wurde vorläufig auf Tonträger aufgenommen. In dem Rechtsstreit Schäfer gegen Schäfer u.a. erschienen bei Aufruf der Sache: 1. die Eltern Uta und Bernd Schäfer sowie Rechtsanwalt St., 2. Herr S. vom Jugendamt Duisburg, Bezirksamt Süd, 3. Frau G. als Aufenthaltsbestimmungspflegerin, 4. Professor L. von der Uni-Kinderklinik in Bonn, 5. Frau R. als Verfahrenspflegerin nach § 50 FGG. Der Richter nahm zunächst eine Kopie der Abstammungsurkunde für das Kind Judith Schäfer zur Akte. Professor L. überreichte einen Ordner mit Krankenunterlagen. Zunächst stellte Rechtsanwalt St. klar, daß die Kindesmutter von Beruf Erzieherin ist und auch in einem Heim, in welchem Kinder, die nach § 1666 BGB untergebracht waren, tätig war. In einer Kinderarztpraxis sei die Mutter nie tätig gewesen. Sie habe jedoch vier Semester ein heil- und sozialpädagogisches Studium absolviert. Die Sach- und Rechtslage wurde daraufhin ausgiebig erörtert. Zunächst legte Professor L. dar, daß das Kind mittlerweile 400 Gramm zugenommen habe und durch den Mund ernährt werde. Es sei auf Abführmittel hin untersucht worden. Mittlerweile stehe zweifelsfrei fest, daß dem Kind Fremdsubstanzen zugeführt worden seien. Zum einen sei eine hohe Konzentration an Sorbit nachgewiesen worden. Sorbit verwende man zum Beispiel in Klistierform, um Stuhlverstopfungen zu lösen. Zum anderen sei Natriumpicosulfat nachgewiesen worden. Beide Mittel seien nicht von der Klinik verabreicht worden. Die Mittel hätten bei dem Kind schwere Durchfälle und Bauschmerzen verursacht. Es sei aufgefallen, daß das Kind auch bei der parenteralen Ernährung nicht zugenommen habe. Es sei festzustellen, daß Kopf und Gehirn des Kindes aufgrund seines Zustandes nicht gewachsen seien. Das Krankheitsbild sei letztlich als lebensbedrohlich zu bezeichnen gewesen. Professor L. führt weiter aus, daß es bei den Kathetern immer wieder Probleme gegeben habe. Entweder sei Luft in den Schläuchen gewesen oder aber sie seien verstopft gewesen. Einmal sei ein Katheter am Dreiwegehahn dekonnektiert vorgefunden worden. Die direkt angesprochene Mutter erklärt, daß sie es nicht gemacht habe. Der Richter erklärt den Eltern den Unterschied zu einem strafrechtlichen Verfahren, bei welchem volle Schuld nachgewiesen werden muß. Beim Verfahren vor dem Familiengericht komme es auf den Schutz des Kindes, selbst bei unverschuldetem Versagen, an. Die Mutter betont, daß sie ihre Elternschaft doch dadurch betont habe, daß sie 24 Stunden pro Tag für das Kind dagewesen sei. Gerade aus diesem Gesichtspunkt wird von den Beteiligten und vom Richter immer wieder danach gefragt, welche Person denn sonst in Betracht komme, dem Kind Fremdsubstanzen mit der beschriebenen Wirkung beigebracht zu haben. ... Der Richter fragt nach, ob die Mutter bereit sei, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Dies bejaht sie. Sie ist auch ausdrücklich bereit, daß ein noch zu bestimmender Gutachter ihre früheren Krankenunterlagen von den behandelnden Ärzten anfordert und einsieht. Der Vater wird gefragt, ob er bereit sei, wenn dies für den Gutachter wichtig sei, sich einbeziehen zu lassen. Dies wird von ihm bejaht. Es besteht Einigkeit dahin, daß ein Sachverständiger ausgesucht werden muß, der sich insbesondere auf das Münchhausen-by-Proxy-Syndrom versteht. Der Richter macht klar, daß er diese Begutachtung als Abrundung der Gesamtsicht in diesem Falle versteht. Die Mutter betont, daß sie und der Vater als Eltern eine Chance haben möchten und beweisen möchten, daß sie gute Eltern seien. Von den übrigen Beteiligten wird immer wieder darauf hingewiesen, daß aus der Sicht des Kindes her zu denken ist und das Kind zunächst einmal geschützt werden muß. Die objektiven Befunde sind so schwerwiegend, daß zum Beispiel auch an eine von den Eltern angesprochene Unterbringung des Kindes bei Geschwistern der Mutter abgesehen werden muß. Frau R. macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, daß der innerfamiliäre Rahmen der Familie der Mutter damit überfordert wäre. Als Fazit der langen Erörterung hält der Richter fest, daß die bisherigen Beschlüsse aufrecht erhalten bleiben. Vom Jugendamt ist in den nächsten Tagen zu regeln, in welche Pflegefamilie das Kind gebracht werden kann. Herr S. und Frau G. sagen zu, sich intensiv darum zu kümmern. Dahinter steht die Auskunft von Professor L., daß das Kind in etwa einer Woche aus der Klinik entlassen werden könne. Zuvor muß noch der Broviakkatheter entfernt werden. Nach einer kurzen Erörterung geben die Eltern für diesen Eingriff, der die Entfernung des Broviakkatheters unter Narkose umfaßt, ihre Einwilligung. Weiter hält der Richter fest, daß zwischen der Pflegefamilie, bzw. dem Jugendamt und der Pflegefamilie und den Eltern abzuklären ist, in welchem Umfang die Eltern das Kind sehen können. Darauf legt der Richter wert, wobei allerdings klar ist, daß es sich hier um kontrollierte Kontakte handeln muß. Ferner ordnet der Richter die Begutachtung an. Der Beschluß im Detail wird erlassen werden, sobald klar ist, wer die Begutachtung übernehmen kann. Professor L. sagt zu, dem Gericht in den nächsten Tagen eine Person zu benennen, die von der fachlichen Kompetenz in der Lage ist, eine solche Begutachtung zu erstellen. Ebenso wird Rechtsanwalt St. noch einen Vorschlag machen. Rechtsanwalt St. erklärt, daß er das Angebot des Gerichts, ihm den Ordner mit der Krankengeschichte des Kindes zu treuen Händen zur Einsichtnahme zu überlassen, derzeit nicht in Anspruch nehme. Frau R. von der Caritas erhält als Verfahrenspflegerin auf ihre Bitte hin den Ordner für eine Woche zur Einsichtnahme zu treuen Händen. N. Richter | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||