Amtsgericht Duisburg - Vormundschaftsgericht
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47058 Duisburg
                                                                                                                               30.04.2003



Antrag

der Eheleute Stefan und Christa Reicherts, 47259 Duisburg

                                                               - Antragsteller -

Prozessbevollmächtigte:Rechtsanw., 46535 Dinslaken

gegen

die Frau Rechtsanwältin Clören als Vormund (Personen- und Vermögenssorge) des Mündels Judith Schäfer, geb. am 29.04.00

                                                              - Antragsgegnerin -

WEGEN:pflichtwidriger Vormundstätigkeit
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Namens und im Auftrag meiner Mandanten beantrage ich,

1. die Antragsgegnerin als Vormund über das Mündel Judith Schäfer wird angewiesen, den Antragstellern einen schriftlichen Entwicklungsbericht mit Angaben über Größe, Gewicht, Gesundheitszustand und psychischem Zustand des Mündels für die Zeit vom 17.05.02 bis heute zu erstellen und zu übergeben;

2. die Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragstellern ein aktuelles Foto des Mündels zu übergeben.

Begründung:

Den Eltern des Mündels Judith Schäfer, den Eheleuten Uta und Bernd Schäfer wurde das Sorgerecht für Judith mit Beschluss des AG Duisburg vom 17.05.2002, Az..., entzogen. In diesem Verfahren wurde es als erwiesen erachtet, dass die Mutter am sog. Münchhausen-by-Proxy-Syndrom leidet und bei ihrem Kind durch die Gabe von Sorbit Durchfälle verursacht haben soll.

Am gleichen Tage wurde Judith von ihrem bisherigen Aufenthaltsort bei der Pflegefamilie Scheberg aus Duisburg ohne jegliche Ankündigung herausgerissen und zunächst in einem Kinderheim untergebracht. Das Verhältnis zwischen der Pflegefamilie und den leiblichen Eltern erschien dem erkennenden Richter nach 1 ½ jähriger Unterbringung dort wohl zu gut, so dass es für nötig befunden wurde, Judith von einer Stunde zur nächsten aus ihrer bekannten Umgebung heraus zu reißen, in der es in den vergangenen 1 ½ Jahren zu keinerlei Zwischenfällen gekommen war.

Bei den Antragstellern nun handelt es sich um die Großeltern des Mündels mütterlicherseits. Unter dem Az... versuchen die Antragsteller derzeit auch beim OLG Düsseldorf ein eigenes Umgangsrecht mit ihrem Enkelkind zu erstreiten.

Dieses Verfahren schwebt.

Gleichwohl wurde die Antragsgegnerin außergerichtlich mehrfach gebeten, den Großeltern doch wenigstens einmal mitzuteilen, wie es Judith geht und ein aktuelles Foto zu übergeben.

Dies hatte die Antragsgegnerin bereits mit Hinweis auf das Inkognito zurückgewiesen, lange bevor auf diese Angelegenheit die Presse aufmerksam wurde.

Gleichwohl lehnte die Antragsgegnerin das Ansinnen der Antragsteller unter dem 20.01.03 noch einmal schriftlich ab.

Beweis: Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.01.03

Unter dem 31.12.02 sowie 16.02.03 wandte sich der Antragsteller noch einmal selbst schriftlich an die Antragsgegnerin; unter dem 29.01.03 schrieb die Unterzeichnerin der Antragsgegnerin in dieser Sache und übersandte eidesstattliche Versicherungen der Antragsteller, der Großeltern väterlicherseits sowie der leiblichen Eltern, dass aktuelle Entwicklungsberichte sowie Fotos, die seitens der Antragsgegnerin übergeben werden, nicht an die Presse weiter gegeben werden.

Beweis: Schreiben der Unterzeichnerin vom 29.01.03 sowie eidesstattliche Erklärungen

Letztmalig hatte sich die Unterzeichnerin am 20.03.03 an die Antragsgegnerin gewandt und, unter Appell an die Kollegialität, wenigstens um eine irgendwie geartete Reaktion zu bitten. Diese erfolgte indes nicht, so dass der vorliegende Antrag geboten ist.

Die Antragsgegnerin übt das ihr bei der Ausübung der Vormundschaft eingeräumte Ermessen fehlerhaft aus. Zwar wurde es der Antragsgegnerin im Beschluss Az... untersagt, Judiths Eltern den Aufenthaltsort und die Anschrift der neuen Pflegefamilie bekannt zu geben sowie Umgangskontakte der Eltern mit Judith herzustellen. Der Wunsch des Gerichts nach einer Inkognitounterbringung ist insofern auch bei den Anträgen der Großeltern zu berücksichtigen.

Ansonsten wäre eine Pflichtwidrigkeit hier auch offensichtlich zu bejahen, wenn nämlich der persönliche Verkehr des Mündels mit seiner Herkunftsfamilie unangemessen geregelt wird.

Die Übersendung eines Entwicklungsberichtes einerseits sowie die Übergabe eines aktuellen Fotos andererseits beeinträchtigen jedoch dieses Inkognito in keiner Weise. Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des Mündels sind bei einem Foto vor einer weiß getünchten Wand oder draußen aufgenommen nicht zu ziehen.

Wie bereits in dem Schreiben der Unterzeichnerin an die Antragsgegnerin vom 29.01.03 erwähnt, haben die Eltern auch überhaupt kein Interesse daran, Judiths derzeitigen Aufenthaltsort "heraus zu kriegen". Das entsprechende unangeforderte Angebot eines Privatdetektivs wurde seitens der Eltern auch bereits zurückgewiesen.

Hier geht es einzig und allein darum, dass die Antragsteller, die stets eine zentrale Rolle im Leben von Judith gespielt haben, sich weiterhin "ein Bild" von ihrem Enkelkind machen können. Die lapidaren Auskünfte der Antragsgegnerin "Judith geht es gut" reichen dazu gewiss nicht aus.

Außerdem muss diese Einschätzung aufgrund der neuesten Entwicklung aufs Schärfste bestritten werden. In dem vom OLG Düsseldorf in dem Verfahren Az... in Auftrag gegebenen Gutachten des Prof. Dr. V. über Judiths Zustand wird ein Bild des Kindes gezeichnet, welches zu größter Sorge Anlaß gibt. Der Kinderarzt Dr. Graebe, der Judith vor ihrem Rausriß bei der Fam. Scheberg regelmäßig betreute und sie als völlig normales, aber sehr aufgewecktes Kind kannte, warnte bereits am 17.05.02 in seinem Attest vor den psychischen Schäden, die Judith durch das Zerreißen aller Bänder zu ihren Bezugspersonen erleiden wird.

Beweis Attest des Dr. Graebe vom 17.05.02

Diese Einschätzung hat sich leider bewahrheitet. Judith verhält sich psychisch sehr auffällig.

Beweis: Blatt 15 - 17 des Gutachtens des Prof. Dr. V. vom 08.04.03

Dies ist erst seit der Trennung von den Eltern, den Großeltern und der Pflegefamilie Scheberg der Fall. Vorher war Judiths Verhalten völlig normal.

Beweis: Zeugnis des Kinderarztes Dr. Graebe, 46539 Dinslaken

Hier sind gewiss nicht nur die Rechte der Großeltern, sondern vor allen Dingen auch das Wohl des Mündels zu berücksichtigen. Es ist durchaus im Bereich des möglichen, betrachtet man wie viele MbPS-Fälle in höheren Instanzen in sich zusammenbrechen, dass den Eltern das Sorgerecht für Judith zurückgegeben wird. Insofern ist es immanent wichtig, dass die Herkunftsfamilie zumindest über die Entwicklung von Judith informiert ist - und zwar recht detailliert - und darüber auf dem Laufenden ist, wie Judith aussieht. Oder will es die Antragsgegnerin verantworten, dass nicht nur die Herkunftsfamilie dem Kind entfremdet wird, sondern auch das Kind der Herkunftsfamilie. Beides dient nicht dem Wohl des Kindes.

(Rechtsanwältin)


Anlage