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Amtsgericht Duisburg
- Vormundschaftsgericht
- Zweigstelle -
Kardinal-Galen-Str. 124-130
47058 Duisburg
30.04.2003
Antrag
der Eheleute Stefan und Christa Reicherts, 47259 Duisburg
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Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanw., 46535 Dinslaken
gegen
die Frau Rechtsanwältin Clören als
Vormund (Personen- und Vermögenssorge) des Mündels Judith
Schäfer, geb. am 29.04.00
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Antragsgegnerin -
WEGEN:pflichtwidriger Vormundstätigkeit
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Namens und im Auftrag meiner Mandanten beantrage ich,
1. die Antragsgegnerin als Vormund über das Mündel Judith
Schäfer wird angewiesen, den Antragstellern einen schriftlichen
Entwicklungsbericht mit Angaben über Größe, Gewicht,
Gesundheitszustand und psychischem Zustand des Mündels für die Zeit
vom 17.05.02 bis heute zu erstellen und zu übergeben;
2. die Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragstellern ein aktuelles Foto
des Mündels zu übergeben.
Begründung:
Den Eltern des Mündels Judith Schäfer, den Eheleuten Uta und Bernd
Schäfer wurde das Sorgerecht für Judith mit Beschluss des AG
Duisburg vom 17.05.2002, Az..., entzogen. In diesem
Verfahren wurde es als erwiesen erachtet, dass die Mutter am sog. Münchhausen-by-Proxy-Syndrom leidet und bei ihrem Kind durch die Gabe
von Sorbit Durchfälle verursacht haben soll.
Am gleichen Tage wurde Judith von ihrem bisherigen Aufenthaltsort bei der
Pflegefamilie Scheberg aus Duisburg ohne jegliche
Ankündigung herausgerissen und zunächst in einem Kinderheim
untergebracht. Das Verhältnis zwischen der Pflegefamilie und den
leiblichen Eltern erschien dem erkennenden Richter nach 1 ½
jähriger Unterbringung dort wohl zu gut, so dass es für nötig
befunden wurde, Judith von einer Stunde zur nächsten aus ihrer bekannten
Umgebung heraus zu reißen, in der es in den vergangenen 1 ½
Jahren zu keinerlei Zwischenfällen gekommen war.
Bei den Antragstellern nun handelt es sich um die Großeltern des
Mündels mütterlicherseits. Unter dem Az...
versuchen die Antragsteller derzeit auch beim OLG Düsseldorf ein eigenes
Umgangsrecht mit ihrem Enkelkind zu erstreiten.
Dieses Verfahren schwebt.
Gleichwohl wurde die Antragsgegnerin außergerichtlich mehrfach gebeten,
den Großeltern doch wenigstens einmal mitzuteilen, wie es Judith geht
und ein aktuelles Foto zu übergeben.
Dies hatte die Antragsgegnerin bereits mit Hinweis auf das Inkognito
zurückgewiesen, lange bevor auf diese Angelegenheit die Presse
aufmerksam wurde.
Gleichwohl lehnte die Antragsgegnerin das Ansinnen der Antragsteller unter
dem 20.01.03 noch einmal schriftlich ab.
Beweis: Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.01.03
Unter dem 31.12.02 sowie 16.02.03 wandte sich der Antragsteller noch einmal
selbst schriftlich an die Antragsgegnerin; unter dem 29.01.03 schrieb die
Unterzeichnerin der Antragsgegnerin in dieser Sache und übersandte
eidesstattliche Versicherungen der Antragsteller, der Großeltern
väterlicherseits sowie der leiblichen Eltern, dass aktuelle Entwicklungsberichte
sowie Fotos, die seitens der Antragsgegnerin übergeben werden, nicht an
die Presse weiter gegeben werden.
Beweis: Schreiben der Unterzeichnerin vom 29.01.03 sowie
eidesstattliche Erklärungen
Letztmalig hatte sich die Unterzeichnerin am 20.03.03 an die Antragsgegnerin
gewandt und, unter Appell an die Kollegialität, wenigstens um eine
irgendwie geartete Reaktion zu bitten. Diese erfolgte indes nicht, so dass
der vorliegende Antrag geboten ist.
Die Antragsgegnerin übt das ihr bei der Ausübung der
Vormundschaft eingeräumte Ermessen fehlerhaft aus. Zwar wurde es der
Antragsgegnerin im Beschluss Az... untersagt,
Judiths Eltern den Aufenthaltsort und die Anschrift der neuen Pflegefamilie
bekannt zu geben sowie Umgangskontakte der Eltern mit Judith herzustellen.
Der Wunsch des Gerichts nach einer Inkognitounterbringung
ist insofern auch bei den Anträgen der Großeltern zu
berücksichtigen.
Ansonsten wäre eine Pflichtwidrigkeit hier auch offensichtlich zu
bejahen, wenn nämlich der persönliche Verkehr des Mündels mit
seiner Herkunftsfamilie unangemessen geregelt wird.
Die Übersendung eines Entwicklungsberichtes einerseits sowie die
Übergabe eines aktuellen Fotos andererseits beeinträchtigen jedoch
dieses Inkognito in keiner Weise. Rückschlüsse auf den
Aufenthaltsort des Mündels sind bei einem Foto vor einer weiß
getünchten Wand oder draußen aufgenommen nicht zu ziehen.
Wie bereits in dem Schreiben der Unterzeichnerin an die Antragsgegnerin vom
29.01.03 erwähnt, haben die Eltern auch überhaupt kein Interesse
daran, Judiths derzeitigen Aufenthaltsort "heraus zu kriegen". Das
entsprechende unangeforderte Angebot eines
Privatdetektivs wurde seitens der Eltern auch bereits zurückgewiesen.
Hier geht es einzig und allein darum, dass die Antragsteller, die stets eine
zentrale Rolle im Leben von Judith gespielt haben, sich weiterhin "ein
Bild" von ihrem Enkelkind machen können. Die lapidaren
Auskünfte der Antragsgegnerin "Judith geht es gut" reichen
dazu gewiss nicht aus.
Außerdem muss diese Einschätzung aufgrund der neuesten Entwicklung
aufs Schärfste bestritten werden. In dem vom OLG Düsseldorf in dem
Verfahren Az... in Auftrag gegebenen Gutachten des
Prof. Dr. V. über Judiths Zustand wird ein Bild des Kindes gezeichnet,
welches zu größter Sorge Anlaß
gibt. Der Kinderarzt Dr. Graebe, der Judith vor
ihrem Rausriß bei der Fam. Scheberg regelmäßig betreute und sie als
völlig normales, aber sehr aufgewecktes Kind kannte, warnte bereits am
17.05.02 in seinem Attest vor den psychischen Schäden, die Judith durch
das Zerreißen aller Bänder zu ihren Bezugspersonen erleiden wird.
Beweis Attest des Dr. Graebe vom 17.05.02
Diese Einschätzung hat sich leider bewahrheitet. Judith verhält
sich psychisch sehr auffällig.
Beweis: Blatt 15 - 17 des Gutachtens
des Prof. Dr. V. vom 08.04.03
Dies ist erst seit der Trennung von den Eltern, den Großeltern und der
Pflegefamilie Scheberg der Fall. Vorher war Judiths
Verhalten völlig normal.
Beweis: Zeugnis des Kinderarztes Dr. Graebe,
46539 Dinslaken
Hier sind gewiss nicht nur die Rechte der Großeltern, sondern vor allen
Dingen auch das Wohl des Mündels zu berücksichtigen. Es ist
durchaus im Bereich des möglichen, betrachtet
man wie viele MbPS-Fälle in höheren Instanzen
in sich zusammenbrechen, dass den Eltern das Sorgerecht für Judith
zurückgegeben wird. Insofern ist es immanent wichtig, dass die
Herkunftsfamilie zumindest über die Entwicklung von Judith informiert
ist - und zwar recht detailliert - und darüber auf dem Laufenden ist,
wie Judith aussieht. Oder will es die Antragsgegnerin verantworten, dass
nicht nur die Herkunftsfamilie dem Kind entfremdet wird, sondern auch das
Kind der Herkunftsfamilie. Beides dient nicht dem Wohl des Kindes.
(Rechtsanwältin)
Anlage
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