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S & T
Rechtsanwälte
Amtsgericht Duisburg - Familiengericht
- Zweigstelle -
Kardinal-Galen-Str. 124 - 130
47058 Duisburg
01.07.2003
In der Familiensache
Ehel. Reicherts ./. C.
Aktenzeichen...
wird auf die gerichtliche Zuschrift vom 14.05.03 zunächst mitgeteilt,
dass Anspruchsgrundlage für das Begehren sowohl § 1686 BGB in
analoger Anwendung sein dürfte als auch Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK.
Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte haben in ihren letzten Entscheidungen ganz deutlich
gemacht, dass die Herausnahme eines Kindes aus einer Herkunftsfamilie
grundsätzlich eine vorübergehende Maßnahme darstellen muss,
die sobald wie möglich zu beenden ist. Behörden und Gerichte haben
von Beginn der Inpflegenahme an die Verpflichtung,
unter Beachtung des Kindswohls, Maßnahmen zur Erleichterung der
Familienzusammenführung zu ergreifen und die wachsende Entfremdung der
Kinder zu vermeiden (vgl. Motzer: Übersicht
Sorge- und Umgangsrecht, Familienrechtszeitung 2003, Heft 12, Seite 795 ff.).
Wie bereits deutlich gemacht, fördert ein
Entwicklungsbericht von Judith sowie die Übergabe aktueller Fotos die
Beziehung zwischen Antragstellern und Judith und ist geeignet, die stets im
Auge zu behaltende Rückkehroption zu berücksichtigen.
Eine völlige Kontaktsperre mit der umgangsberechtigten Herkunftsfamilie
stellt in beide Richtungen eine Verletzung des Rechtes auf Achtung des
Familienlebens dar. Wenn dies schon für den persönlichen Kontakt
gilt, so muss dies erst recht für das Recht der umgangsberechtigten
Personen auf Informationen über das Kind gelten.
E.T.
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