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Amtsgericht Duisburg - Familiengericht
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47058 Duisburg


                                                                                                                             01.07.2003


In der Familiensache
Ehel. Reicherts ./. C.
Aktenzeichen...


wird auf die gerichtliche Zuschrift vom 14.05.03 zunächst mitgeteilt, dass Anspruchsgrundlage für das Begehren sowohl § 1686 BGB in analoger Anwendung sein dürfte als auch Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK.

Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben in ihren letzten Entscheidungen ganz deutlich gemacht, dass die Herausnahme eines Kindes aus einer Herkunftsfamilie grundsätzlich eine vorübergehende Maßnahme darstellen muss, die sobald wie möglich zu beenden ist. Behörden und Gerichte haben von Beginn der Inpflegenahme an die Verpflichtung, unter Beachtung des Kindswohls, Maßnahmen zur Erleichterung der Familienzusammenführung zu ergreifen und die wachsende Entfremdung der Kinder zu vermeiden (vgl. Motzer: Übersicht Sorge- und Umgangsrecht, Familienrechtszeitung 2003, Heft 12, Seite 795 ff.).

Wie bereits deutlich gemacht, fördert ein Entwicklungsbericht von Judith sowie die Übergabe aktueller Fotos die Beziehung zwischen Antragstellern und Judith und ist geeignet, die stets im Auge zu behaltende Rückkehroption zu berücksichtigen.

Eine völlige Kontaktsperre mit der umgangsberechtigten Herkunftsfamilie stellt in beide Richtungen eine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Familienlebens dar. Wenn dies schon für den persönlichen Kontakt gilt, so muss dies erst recht für das Recht der umgangsberechtigten Personen auf Informationen über das Kind gelten.


E.T.