27-SEP-2000     11:57            SEKR.PROF.L./BONN



Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität
Zentrum für KinderheilkundeMedizinische Einrichtungen


Herrn Richter N.
Familiengericht
Amtsgericht Duisburg
Kardinal-Galen-Str. 124

47058 DUISBURG
                                                                     27.09.2000


SCHÄFER,
Judith geb. 29.4.2000; aus 47259 Duisburg...


Sehr geehrter Herr N.,

bezugnehmend auf unser heutiges Telefonat möchten wir sie bitten, die aus Ihrer Sicht angebrachten rechtlichen Schritte zu unternehmen, um eine mögliche Gefährdung des genannten Kindes abzuwenden.
Der Säugling befindet sich seit dem Alter von zwei Monaten zunächst in der Kinderklinik Kaiserswerth, seit dem 27.7.2000 an unserem Haus mit einem letztlich lebensbedrohlichen Krankheitsbild in Behandlung, dessen Ursache trotz äußerst umfangreicher Untersuchungen nicht geklärt ist und welches durch keine der versuchten Behandlungsmaßnahmen zu bessern ist. Die vorliegenden Untersuchungsbefunde sind mit dem klinischen Bild nicht in für uns verständlicher Weise vereinbar. In dieser Situation ist es angebracht, an ein sogenanntes Münchhausen-by-Proxy-Syndrom als Differentialdiagnose zu denken. Diese Diagnose bezeichnet ein Krankheitsbild mit vielfältig möglichen Symptomen, welche Angehörige durch entsprechende Manipulationen am Kind erzeugen. Wir möchten deshalb, bevor das Kind in die häusliche Umgebung entlassen werden kann, ausschließen, daß Judiths Erkrankung eine derartige Ursache hat. Das Kind befand sich im gesamten Verlauf, mit Unterbrechung von ca. einem Tag unter der ständigen, engsten Obhut der Mutter. Die Bitte, das Kind zur Erleichterung einer diffizilen Diagnostik auf die Wachstation der Klinik, wo eine ständige Beobachtung durch Schwestern gegeben ist, zu legen, wurde mit Ausnahme eines kurzen Verlaufes nach einer Operation mehrfach strikt abgelehnt. Ebenso lehnt die Mutter es konsequent ab, sich für einige Tage vom Kind zu trennen. Dies wäre aber nötig, um auch die Diagnose dieses "Münchhausen-Syndroms" auszuschließen und somit ohne Bedenken eine Entlassung des Kindes in häusliche Pflege zu ermöglichen.


mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. L.                                                                    Dr. B.
Leiter der Abteilung Allgemeine Pädiatrie                    Oberarzt