AMTSGERICHT DUISBURG

                            BESCHLUSS



In der Familiensache


betreffend die elterliche Sorge für das Kind

Judith S c h ä f e r, geboren am 29.04.00


Verfahrenspflegerin:

Frau Dipl.-Sozialpädagogin R., Caritasverband Duisburg


Eltern:

Uta Schäfer und Bernd Schäfer, ...


Verfahrensbevollmächtigte der Eltern:

Rechtsanwälte Schädlich und Tenkamp, Dinslaken


weiterer Verfahrensbeteiligter:

Jugendamt der Stadt Duisburg, Bezirksamt Duisburg-Süd
(Herr B.)


hat das Amtsgericht Duisburg - Familiengericht -

am 17. Mai 2002

durch den Richter am Amtsgericht N.

b e s c h l o s s e n :


I.
Die Beschlüsse vom 28.09. und 02.10.00 werden aufgehoben.


II.

1.
Den Eltern wird die elterliche Sorge entzogen und auf einen Vormund übertragen mit dem Ziel, Judith in einer Dauerpflegefamilie unterzubringen.
2.
Zum Vormund (Personensorge- und Vermögenssorge) wird bestellt:

Frau Rechtsanwältin C., 47058 Duisburg


III.

1.
Judiths Aufenthaltsort und die Anschrift der Dauerpflegefamilie ist den Eltern nicht bekanntzugeben.

2.
Umgangskontakte der Eltern mit Judith sind auf Dauer ausgeschlossen.


IV.
Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen.


G r ü n d e:

Ausgangspunkte des vorliegenden Verfahrens sind ein Telefonat und ein Bericht der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität, Zentrum für Kinderheilkunde, vom 27.09.00. Hierin wurde hinsichtlich des Kindes Judith der Verdacht auf ein Münchhausen-by-Proxy-Syndrom (MBPS) geäußert. Dies führte zu den zwei Beschlüssen des Gerichtes vom 28.09. und 02.10.00, durch welche mit Wirkung gegenüber beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Judith auf das Jugendamt der Stadt Duisburg, Bezirksamt Süd, als Pfleger übertragen wurde. Ferner war durch die Beschlussfassung den behandelnden Ärzten der Universitätskinderklinik Bonn das Recht zugestanden worden, Judith ohne Beisein der Eltern zu beobachten und zu untersuchen und es für die Dauer der Beobachtung und Untersuchung von den Eltern fernzuhalten.

Durch einen weiteren Beschluss vom 04.10.00 wurde Frau R. vom Caritasverband als Verfahrenspflegerin des Kindes gemäß § 50 FGG eingesetzt.

Am 07.12.00 erließ das Gericht einen Beweisbeschluss mit dem Ziel, Beweis über die Persönlichkeitsstruktur der Kindesmutter Uta Schäfer unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines Münchhausen-by-Proxy-Syndroms zu erheben und darauf einzugehen, ob eine Gefährdung des Kindes für die Zukunft ausgeschlossen werden könne.

Das in Auftrag gegebene Gutachten wurde unter dem 31.10.01 erstellt. Auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen.

Das Gericht hat zwei Erörterungs- und Anhörungstermine durchgeführt. Diese fanden am 11.10.00 sowie am 13.03.02 statt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Inhalte der Sitzungsniederschriften vom 11.10.00 und vom 13.03.02 Bezug genommen. Beide Termine nahmen einen erheblichen Zeitumfang in Anspruch. Der letzte Termin begann um 11.00 Uhr und endete um 17.30 Uhr.

Im übrigen wird wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten auf den jeweiligen schriftsätzlichen Vortrag Bezug genommen. Ferner wird auf die Krankenakte betr. Judith Schäfer sowie auf die schriftlichen und zu Protokoll gegebenen Äußerungen der Ärzte Dr. L. und Dr. B. von der Universitätsklinik Bonn verwiesen.

Die Entscheidung beruht auf den §§ 1666 und 1666 a BGB.

Objektiv hat das Gericht davon auszugehen, dass dem Kind Judith in hoher Konzentration Sorbit zugeführt worden ist, welches zu schweren Durchfällen führte. Die vorhandene „osmotische Lücke" konnte von der Universitätsklinik Bonn durch keine andere Diagnose erklärt werden.

Das Gericht geht ferner davon aus, dass die Zuführung von Sorbit in der festgestellten und nachgewiesenen Konzentration nicht durch die Medikamentierung der Universitätsklinik Bonn hervorgerufen worden ist. Insoweit wird noch einmal Bezug genommen auf den Bericht der Universitätsklinik vom 14.03.02, in welchem es unter anderem heißt:

1.
Judith wurde nach der Trennung von der Mutter zunächst mit Neocate weiter ernährt, die Durchfälle traten hierunter nicht mehr auf.

2.
Das Paracetamol-Präperat, das in unserer Klinik eingesetzt wurde ist „Ben-u-ron-Saft". Dieser enthält kein Sorbit. Das Medikament Zofran wurde als intravenöses Produkt verabreicht. Dieses Produkt enthält im Gegensatz zur Trinklösung kein Sorbit!

3.
Die Kopie der Analysebefunde aus Giessen. Die geringere angegebene Konzentration von 50 mg Sorbit in 80 mg Stuhl-Trockengewicht bzw. 2 g Feuchtgewicht bedeutet, dass bei einer täglichen Stuhlmenge von 200 ml vermutlich mehrere Tausend Milligramm Sorbit zugeführt worden sind.

4.
Nach völligem Gedeihstillstand kam es nach der Trennung zu einem rapiden Aufholwachstum.


Auf die Ausführungen des Dr. B. im Termin vom 13.03.02 (Bl. 1 - 4 der Sitzungsniederschrift) wird ausdrücklich verwiesen.

Zu der Frage des im Krankenhaus Kaiserswerth festgestellten Adeno-Virus hat Dr. B. folgendes ausgeführt:

Dr. B. erklärt hierzu, dass es solche Fälle gebe. Man spräche hier von dem Post-Enteritischen-Syndrom. Bei einem solchen Krankheitsbild würde man aber immer entweder eine strukturelle Veränderung der Dünndarmschleimhaut feststellen oder aber eine Lactose-Intoleranz. Beides habe man bei Judith nicht feststellen können.

Für das Gericht gibt es keinen vernünftigen Anhaltspunkt anzunehmen, dass eine andere Person als die Mutter dem Kind das Sorbit zugeführt und es damit in schwerer Weise geschädigt hat.

In eindringlicher Weise erhärtet das vom Sachverständigen W. in seinem äußerst umfangreichen und sorgfältigen schriftlichen Gutachten erstellte Persönlichkeitsbild der Mutter die vom Gericht getroffene Feststellung.

...

Hierin heißt es u.a.:
Festzustellen ist zu allererst, dass die von der Kinderklinik in Bonn erhobenen Manipulationsvorwürfe gegen die Kindesmutter aus unserer fachlichen Sicht nicht entkräftet werden konnten. Eine mögliche sog. „Klinikhysterie" ist nicht festzustellen. Nach für uns glaubhaften Angaben der beiden verantwortlichen Ärzte, Herr Dr. med. B. und Herr Z., wurde ein möglicher Verdacht sorgfältig geprüft und differentialdiagnostisch abgewogen.

Die diesbezüglichen Äußerungen der beiden betreffenden Ärzte überzeugen, eine Falschbeschuldigung, um von eigenen Behandlungsversäumnissen abzulenken, kann nicht positiv bestätigt werden. Diesbezüglich wird auch auf die in den Explorationen dargelegten Informationen verwiesen.

...

auf weitere Auszüge aus dem psychologischen Gutachten wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes verzichtet

...

In dem vorbeschriebenen Verhalten und Sachverhalt liegt die Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes Judith. Aufgrund des vom Sachverständigen W. entwickelten Persönlichkeitsbildes der Mutter und der Annahme eines Münchhausen-by-proxy-Syndroms geht das Gericht von einem unverschuldeten Versagen der Mutter aus.

Die Gefährdung hält an. Eine Einsichtsfähigkeit der Mutter besteht nicht. Bei der ersten Anhörung am 11.10.00 fiel auf, dass die fast abwesend wirkende Mutter ständig nur wiederholte, dass sie es nicht gewesen sei. Man könnte noch geneigt sein, dieses Verhalten auf die Schwere des Vorwurfs und eines dadurch ausgelösten Schocks zurückzuführen. Dies ist aber durch das Gutachten des Sachverständigen widerlegt worden. Nur am Rande sei vermerkt, dass dem Richter während des mehrstündigen Verlaufs des Termins vom 13.03.02 auffiel, dass bei der Mutter, der immerhin das Kind entzogen worden war, kein „emotionaler Ausbruch" zu beobachten war, sondern im Gegenteil eine sehr unterkühlte Haltung.

Eine Änderung seiner Einschätzung ergibt sich für das Gericht nicht durch die im Sitzungsprotokoll vom 13.03.02 wiedergegebene Äußerung des Sachverständigen W., dass er davon ausgehe, dass bei Frau Schäfer ein Münchhausen-Syndrom, zumindest in der Vergangenheit vorgelegen habe; er könne nicht mit Sicherheit ausschließen, dass im konkreten Fall ein solches Syndrom nicht vorliege. Er sei allerdings der Meinung, dass die Wahrscheinlichkeit mehr für das Gegenteil spreche, also für das Vorliegen eines Münchhausen-by-proxy-syndrom. Hier ist nur der Konflikt widergegeben, der sich für jeden mitfühlenden Menschen ergibt. Denn der Sachverständige hat während der Anhörung unmissverständlich zu verstehen gegeben, wie schwer es ihm menschlich falle, mitzuerleben, dass einer Mutter ein kleines Kind entzogen werde. Bei Krankheiten und Erscheinungsbildern wie dem hier gegebenen sind absolute Gewissheiten immer fraglich. Insoweit ehrt es den Sachverständigen, wenn er einen letzten Zweifel nicht ausgeschlossen hat. Der Sachverständige W. hat aber unmissverständlich dargelegt, dass nach seiner Erfahrung, die er auch mit MBP-Fällen hat, und nach seiner gewissenhaften wissenschaftlichen Einschätzung das Geschehen in starkem Maße für das Vorliegen eines MBP-Syndroms spreche.

Das Gericht hat kraft seines Auftrags aus der Sicht des Kindes zu argumentieren und zu entscheiden und sein Wohl, bei aller menschlichen Härte für die Eltern, im Auge zu halten.

Bei dieser Sichtweise kommt nur eine vollständige Entziehung der elterlichen Sorge in Betracht. Eine unkontrollierte Rückgabe des Kindes würde das Kind wieder voll in den Einflussbereich der Mutter bringen, von der das Gericht annimmt, dass sie die Schädigung verursacht hat.

Das wäre mit dem Gewissen des Richters nicht vereinbar.

Aber auch eine Rückgabe unter Auflagen und Kontrollen kommt nicht in Betracht. Es wäre zu fragen, wie engmaschig solche Kontrollen sein müssten, wenn schon im Einflussbereich des Krankenhauses dem Kind solch massiver Schaden zugefügt worden ist. Wer wollte auch eine solche Kontrolle durchführen und wäre hierzu in der Lage? Selbst wenn man das Kind zwei- bis dreimal pro Woche einem Kinderarzt vorstellen würde, wäre dies keine Lösung. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, wie wirksam diese Kontrolle sein könnte, hält der Richter ein solches Verfahren dem Kind gegenüber für nicht zumutbar. Judith ist zwei Jahre alt. Sie wäre auf Jahre hinaus noch abhängig und dem willkürlichen Zugriff der Mutter ausgesetzt. Das Kind würde bei einer solchen skizzierten Kontrolle durch einen Kinderarzt ein Leben führen, das nur aus Beobachtung, Überprüfung und Kontrollterminen bestünde. Es lässt sich unschwer ausmalen, welche Belastung dies für das Leben eines jungen Menschen darstellen muss. Der Richter hält es auch aus solchen Gründen dem Kinde nicht für zumutbar, in einer solchen „bewachten Atmosphäre" auszuwachsen.

Es bleibt nur die völlige Entfernung, damit Judith in gesicherten Verhältnissen aufwachsen kann.

Auch hinsichtlich des Vaters hält das Gericht die Voraussetzungen der §§ 1666 und 1666 a BGB für gegeben.
Der Vater solidarisiert sich voll und ganz mit der Mutter und hält die Vorwürfe für nicht gerechtfertigt. Dies ist noch einmal im letzten Termin am 13.03.02 zum Ausdruck gekommen.
Diese Haltung gegenüber seiner Ehefrau ehrt den Vater. Da das Gericht jedoch die Belange des Kindes wahrzunehmen hat, kann es in der Loyalität des Vaters gegenüber seiner Ehefrau nur die Schlussfolgerung auf eine Gefährdung des Kindes ziehen.

Auch insoweit ist ein voller Entzug der elterlichen Sorge geboten. Der Vater könnte bei einer Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt aufgrund seiner Uneinsichtigkeit und Nichtakzeptanz des Krankheitsbildes der Mutter keine Gewähr für die Sicherheit des Kindes bieten. Dies hat der Sachverständige auf
Seite 181 seines Gutachtens in gleicher Weise gesehen und festgehalten.

Dem wiederholten Hinweis der Eltern, man solle ihnen Gelegenheit geben, zu beweisen, dass sie gute Eltern seien, kann das Gericht nicht nachgeben. Aus menschlichem Mitgefühl heraus würde man es den Eltern herzlich gönnen, ihr Kind aufzuziehen. Der Sachverständige W. hat im letzten Anhörungstermin jedoch auch darauf hingewiesen, wie subtil bei der gegebenen Symptomatik die Beeinflussungen auf ein Kind, das dann ja das Opfer ist, sein können.

Dem Gericht bleibt bei aller Schmerzlichkeit des Vorgangs nur der Weg, das Kind zu schützen.

Das Gericht verhehlt nicht, dass es erwogen hat, ob es möglich sei, die jetzige Bereitschaftspflege in eine Dauerpflege umzuwandeln. Damit hätte ein Wechsel Judiths und die damit verbundene Belastung vermieden werden können. Unzweifelhaft hat die Bereitschaftspflegefamilie großes geleistet und dem Kind für seine Entwicklung eine gute Heimstatt gewährt. Dafür ist auch in solch einem offiziellen Beschluss zu danken.

Ebenso unzweifelhaft hat sich die Bereitschaftspflegefamilie aber auch mit den Eltern solidarisiert. Hier fehlt es an der unabdingbar vorauszusetzenden Distanz gegenüber den Eltern. Das Gericht hat sich von dieser Situation selber vor Ort im direkten Gespräch mit der Bereitschaftspflegefamilie überzeugen können. Die Bereitschaftspflegefamilie ist hier an die Grenzen ihrer Einsichtsfähigkeit gestoßen. Dies ist bei einem MBP-Syndrom als fatale Folge immer wieder in einschlägigen Fällen zu beobachten; dritte Personen, gegen die sich eben nicht die Aktivität einer an MBPS leidenden Mutter richtet, können ohne weiteres nicht nachvollziehen, dass diese Mutter fähig sein sollte, ihrem Kind etwas anzutun.

Wie eng die Beziehung der Bereitschaftspflegefamilie zu den Eltern ist, dokumentiert sich auch darin, dass der Anwaltswechsel zu den Rechtsanwälten Schädlich und Tenkamp durch die Bereitschaftspflegefamilie vermittelt wurde.

Die Anwälte der Eltern haben vorgetragen, dass, ungeachtet des Wahrheitsgehaltes des gegenüber der Mutter erhobenen Vorwurfs, die Möglichkeit bestehe, sie so zu behandeln, dass ein normaler Start mit dem Kind in den normalen Alltag wieder ermöglicht werden könne.

Auf eine solche derzeit nur vage Möglichkeit kann sich das Gericht nicht einlassen. Bislang liegt eine Krankheitsuneinsichtigkeit der Mutter vor und eine dem adäquate Solidarisierung des Vaters mit der Mutter. Wie unter solchen Umständen an eine erfolgreiche Behandlung und Therapie gedacht werden kann, ist dem Gericht nicht zugänglich.

Der Sachverständige W. hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen diese Erkrankung in der Regel chronisch verläuft.

...

Sollte es jedoch zu einer Behandlung kommen und nach Abschluss einer solchen Behandlung sich der Zustand der Mutter entscheidend gebessert haben, so wäre dann, aber auch erst dann, eine neue Situation gegeben, die unter dem Gesichtspunkt des § 1696 BGB möglicherweise zu einer Abänderung der vorliegenden Entscheidung führen könnte.

Die Verfahrenspflegerin und das Jugendamt der Stadt Duisburg sind ebenfalls der Ansicht, dass eine Rückführung des Kindes zu den Eltern nicht in Betracht kommt.

Das Gericht hat die Vormundschaft eingerichtet und Rechtsanwältin C. zum Vormund bestellt. Rechtsanwältin C. verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der MBPS-Problematik und ist deshalb besonders geeignet, die Vormundschaft für Judith zu übernehmen.

Infolge der eingerichteten Vormundschaft waren die Beschlüsse vom 28.09.00 und 02.10.00, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt der Stadt Duisburg übertragen hatten, aufzuheben.

Um Judith und der ins Auge gefassten Pflegefamilie einen unbelasteten Anfang zu ermöglichen und Judith sich dort finden und zur Ruhe kommen zu lassen, waren die Anordnungen unter Ziffer III des Beschlusses erforderlich. Ob und unter welchen Umständen Umgangskontakte einmal möglich sein könnten, ist derzeit überhaupt noch nicht einzuschätzen.

Wegen der vollständigen Solidarisierung der Bereitschaftspflegefamilie mit den Eltern, die das Gericht mit zunehmender Sorge beobachtet hat, war eine Herausnahme Judiths ohne Vorankündigung erforderlich.

Das Gericht hat in dieser besonderen Situation davon abgesehen, die Eltern mit den Gerichtskosten zu belasten.

Geschäftswert: 6.000,00 EUR.

Die Verdopplung gegenüber dem Durchschnittswert ist angesichts der Komplexität dieses Falles angebracht.


N.