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VORMUNDSCHAFTSGERICHT 28/09 00 10:40 Aktenzeichen... AMTSGERICHT DUISBURG BESCHLUSS In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für das Kind Judith S c h ä f e r, geboren am 29. April 2000 Mutter: Uta Schäfer, ... Im Rahmen des § 1666 BGB wird im Wege der einstweiligen Maßnahme folgendes angeordnet: 1.Die behandelnden Ärzte der Universitätskinderklinik in Bonn haben das Recht, das Kind Judith Schäfer ohne Beisein der Mutter zu beobachten und zu untersuchen. Ihnen wird gestattet, für die notwendige Dauer der Beobachtung und Untersuchung die Mutter vom Kind fernzuhalten. 2.Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das vorbenannte Kind wird auf das Jugendamt der Stadt Duisburg, Bezirksamt Süd, als Pfleger übertragen. Gründe: Auf Grund des Berichtes der Universitätskinderklinik in Bonn mußte das Gericht dafür sorgen, daß die für das Kind bedrohliche Situation abgeklärt wird. Um der akuten Gefährdung des Kindes vorzubeugen, war zunächst im Wege der einstweiligen Maßnahme zu reagieren. Duisburg, 28. September 2000 Amtsgericht - Familiengericht N. Richter am Amtsgericht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||