| |
Mit Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.02.2004 wurde den verfassungsrechtlichen Bedenken nachgegeben und Judith wieder in ihre Familie zurückgeführt, trotz allem sollten die aufgekommenen Fragen jedoch nicht in Vergessenheit geraten... Wenn das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss noch einmal ausdrücklich darauf verweist, dass "Maßnahmen nach § 1666, 1666a BGB bei Gefährdung des Kindeswohls am grundrechtlichen Schutz des Rechts der Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), orientiert sein müssen" und außerdem dem "Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegen", was ist dann vom Beschluss des Amtsgerichtes Duisburg zu halten??? Wenn das OLG Düsseldorf die zulässigen Beschwerden der Eltern, welche sich u.a. darauf berufen, dass ein vollständiger Entzug des Sorgerechts selbst bei einem theoretischen Vorliegen des MbP-Syndromes nicht gerechtfertigt wäre, als begründet anerkennt, warum benötigte das OLG dann rund zwei (!!) Jahre, um seinen Beschluss zu fassen??? Warum benennt das OLG Düsseldorf ohne Not einen Pädiater zum Gutachter (Professor Dr. V.), dessen "Experten"-Meinung bereits im angeblichen Münchhausen-Fall Erfurt (OLG Hamm) keine entscheidende Rolle spielte??? (Anmerkung: auch hier wurde den Eltern das vollständige Sorgerecht ohne Auflagen zurückgegeben) Auf welcher Seite steht ein vom Gericht bestellter neutraler Gutachter, wenn er mehrere entlastende Fakten völlig unberücksichtigt läßt und darüber hinaus Judiths Eltern als "Gegenpartei" bezeichnet (Schreiben des Gutachters an das OLG vom 15.01.03)??? Warum gibt es in Deutschland kein "Experten"- Verzeichnis, aus dem ersichtlich wäre, in welchen Gerichtsverfahren welche Fachleute gutachterlich tätig waren, um Auswüchse wie bei Sir Roy Meadow in Großbrittannien unmöglich zu machen??? Und schließlich: Warum bedarf es in einem Rechtsstaat erst eines langen, zermürbenden Ganges durch die Instanzen, um seine verfassungsmäßig garantierten Rechte auch zu erhalten??? |