Chronologie eines Eilantrages...

Nach dem Beschluss des Amtsgerichtes Duisburg vom 17.05.2002, den Eltern das Sorgerecht zu entziehen und Judith anonym unterzubringen, wurde noch am gleichen Tage eine einstweilige Anordnung (Eilantrag) beim Oberlandesgericht Düsseldorf gestellt.

Am 25. Juli 2002 (über zwei Monate nach Judiths anonymer Unterbringung!!) wurde vom OLG Düsseldorf ein Beweis-Beschluss erlassen, der die Sorbit-Konzentrationen in Judiths Stuhl und die osmotischen Lücken klären soll.

Dem Sachverständigen Prof. Dr. V. (Universitätsklinik Essen) wurde für die Erstellung eines Gutachtens eine Frist bis zum 31.10.2002 gesetzt.

Nachdem der Gutachter diese Frist hat kommentarlos verstreichen lassen und auch schriftliche und telefonische Nachfragen des OLG Düsseldorf unbeantwortet blieben, wurde dem Sachverständigen am 16.01.2003 eine letzte Nachfrist bis zum 15.02.2002 gesetzt.

Am 17.02.2003 (zwei Tage nach Fristablauf und rund sieben Monate nach Erteilung des Gutachtenauftrages!!) hat Prof. Dr. V. Judith im Rahmen seines Gutachtens in der Uniklinik Essen untersucht...

Das Gutachten wurde schließlich unter dem 8. April 2003 von Prof. Dr. V. erstellt und den Eltern am 19. April 2003 zugestellt.

Herr Prof. Dr. V. führt in diesem Gutachten aus, dass es für ihn einige Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Bonner Theorie gibt, kann aber vieles nur pauschal beantworten und läßt obendrein mehrere entlastende Fakten völlig unberücksichtigt.

Darüber hinaus zeigten die psychischen Auffälligkeiten bei Judith, dass die unmenschliche Vorgehensweise nicht spurlos an ihr vorüber gegangen ist und letztlich genau das eintrat, worauf der behandelnde Kinderarzt Dr. Graebe bereits am 17.05.2002 in seinem Attest hingewiesen und kein Entscheidungsträger Rücksicht genommen hat...

Die Verantwortung für Judiths Zustand trug somit Familienrichter N. vom Amtsgericht Duisburg sowie alle, die seine Entscheidung mitgetragen und geduldet haben.

Im Rahmen eines Anhörungstermins zum großelterlichen Antrag auf Umgang machte das OLG Düsseldorf am 08.07.2003 unmissverständlich klar, dass den Großeltern und auch Judith regelmäßige Umgangskontakte zustehen. Das Jugendamt Duisburg wurde angehalten, die Umsetzung dieses Rechtes schnellstens vorzubereiten!

Damit hatten zum ersten Male (!!) in diesem mittlerweile über 2 1/2 Jahre andauernden Verfahren Begriffe wie "Menschenrechte" und "soziales Umfeld" eine ernste Rolle gespielt.

Da es aufgrund noch ausstehender gutachterlicher Stellungnahmen nicht absehbar war, wann eine abschließende Entscheidung ergehen konnte, erwog das OLG Düsseldorf mit Schreiben vom 02.09.2003, den Erlass einer einstweiligen Anordnung damit zumindest die Vater-Tochter-Beziehung aufrecht erhalten wird.

In ihrer Stellungnahme vom 17.09.2003 lehnte die Vormünderin jeglichen Umgangskontakt zwischen Judith und ihrem Vater ab, da dieser aus ihrer Sicht nicht dem Kindeswohl entspräche.

Am 22.09.2003 erließ das OLG Düsseldorf einen Beschluss dahingehend, dass dem Vater nun offiziell gestattet wurde, an den Besuchstagen von Judith bei den Großeltern anwesend zu sein.

Am 23.09.2003 räumte das OLG Düsseldorf dem Gutachter V. eine Frist bis zum 28.11.2003 ein, um zu den von Rechtsanwalt Schädlich und Privatgutachter W. erhobenen Fragen und Einwänden ergänzend Stellung zu nehmen

Am 28.11.2003 ließ Gutachter V. die vom OLG Düsseldorf eingeräumte Frist zur Stellungnahme ergebnislos verstreichen // eine neue Fristsetzung war nicht bekannt...

Am 05.01.2004 (gut fünf Wochen nach Ablauf der eingeräumten Frist!!) reichte Gerichtsgutachter V. die vom OLG Düsseldorf beantragte "Stellungnahme" nach

Herr Prof. Dr. V. setzt sich in seiner "Stellungnahme" in keinster Weise mit den von Privatgutachter W. erhobenen Einwänden und Widersprüchen auseinander und sieht weiterhin keinerlei Grund die Schlussfolgerungen der Uniklinik Bonn in Zweifel zu ziehen

Am 28.01.2004 erhielt das OLG Düsseldorf ein zweites Privatgutachten der Eltern, welches sich kritisch mit den Aussagen und Handlungen der Universitäts-Kinderklinik Bonn auseinandersetzt und Stellung zum psychologischen Gerichtsgutachten des Dipl.-Psych. W. nimmt / Fazit: die Schlussfolgerungen der Uniklinik Bonn müssen, aufgrund der eklatanten Widersprüche des medizinischen Personals, sehr in Zweifel gezogen werden, ausserdem können die Schlussfolgerungen des Dipl.-Psych. W., wegen diverser Mängel im Gerichtsgutachten, nicht widerspruchslos hingenommen werden

Am 10.02.2004 fand vor dem OLG Düsseldorf die Anhörung zum Hauptsacheverfahren statt / Fazit: wegen seiner verfassungsmäßigen Bedenklichkeit und der unverhältnismäßigen Mittel wurde der bisherige Beschluss des Amtsgerichtes Duisburg vom 17.05.2002 aufgehoben - gleichzeitig wurde beiden Eltern, gegen den Antrag von Vormund, Jugendamt und Verfahrenspflegschaft, das Sorgerecht zurückgegeben, wobei die Mutter zunächst von der Gesundheitsfürsorge ausgenommen bleibt / der Vormund wurde verpflichtet, Judith unverzüglich an die leiblichen Eltern herauszugeben

Damit haben für das OLG Düsseldorf ein weiteres Mal Begriffe wie "Menschenrechte", "familiäres / soziales Umfeld" und "Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel" eine sehr entscheidende Rolle gespielt