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Gerald Schädlich Ellen Tenkamp Rechtsanwalt Rechtsanwältin Amtsgericht Duisburg - Familiengericht - Zweigstelle - Kardinal-Galen-Str. 124 - 132 D-47058 Duisburg 15.05.2002 gs In der Familiensache Schäfer ./. Schäfer Aktenzeichen... nehmen wir zu dem Erörterungstermin sowie zu den im nachhinein übersandten Krankenunterlagen noch ergänzend wie folgt Stellung: Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Erklärungen der Doktoren B. und Z. nicht mit den Einträgen in der Krankenakte übereinstimmen. Während dessen Herr Dr. B. in seinem Gutachten auf Seite 109 dem Sachverständigen gegenüber erklärt hat, es sei eine Nahrungspause angeordnet und eingehalten worden, wobei es in dieser Nahrungspause keine Stühle mehr gegeben habe, woraufhin man sich entschlossen habe, auf normale Kindernahrung umzustellen, welches ohne weitere Schwierigkeiten funktioniert habe, hat Herr Dr. Z. berichtet, dass man ihm gesagt habe, das Kind sei zunächst 24 Stunden lang mit normaler Nahrung weiter gefüttert worden, es sei also keine Nahrungspause eingelegt worden. Erst dann habe man die Nahrung umgestellt. Er fügt noch hinzu, alles andere sei auch nicht sinnvoll gewesen. Aus dem Umstand, dass zunächst die bisherige Nahrung weiter gegeben worden ist, und danach keine Durchfälle mehr aufgetreten seien, schließt er, dass das Argument des Ehepaares Schäfer, dass Judiths verbesserter Gesundheitszustand auf eine veränderte Nahrung zurückzuführen sei, nicht zutreffen könne. ... Das Kind ist dann auf die Intensivstation verlegt worden. Gegen 19:30 Uhr ist es dort aufgenommen worden. Am Vormittag des 30.09.2000 (Samstag) ist vermerkt, dass der Stuhl nach wie vor schleimig gelblich gewesen sei. Am 01.10.2000, also am Sonntag, wird damit begonnen dem Kind eine andere Nahrung zuzuführen und zwar in Form von Neocate unter Beimischung von Karotten. Am Sonntag wird noch vermerkt, dass der Stuhl schleimig gelblich und flüssig gewesen sei". Nach der Änderung der Nahrungszusammensetzung änderte sich dann die Zusammensetzung des Stuhls. Am Abend des 01.10. wird dann vermerkt, dass keine Durchfälle mehr auftreten. Unter Beibehaltung dieser Nahrungszusammensetzung wird dann unter dem 03.10. vermerkt, dass nunmehr der Stuhl von normaler Konsistenz sei. Allerdings ist am Abend des darauf folgendes Tags, nämlich am 04.10., also ca. 5 Tage nach der Trennung noch einmal vermerkt, dass das Kind gegen Abend schleimigen und breiigen Stuhl entleert hat. In der Zwischenzeit ist der Karottenanteil, also der Anteil an fester Nahrung kontinuierlich gesteigert worden bis auf 75 ml/Nahrungsgabe. Diese Menge wird im Verlaufe der nächsten Tage weiter gesteigert. Am 05.10., also 6 Tage nach der Trennung wird dann gegen 12.00 Uhr eingetragen, dass ganz normaler Stuhl festzustellen sei. Am 07.10. bekommt das Kind außer den Karotten nunmehr auch normale Kindernahrung in Form von Breinahrung, um dann am 09.10. bereits Kindernahrung in Form von Abtamil zu bekommen. In der Übergangszeit hat das Kind an Medikamenten Konakion, Zofran und Ursofalk bekommen. Letzteres wird bei Störungen und zur Unterstützung der Funktion der Gallenblase gegeben. Beweis: 1. Auszug aus der Roten Liste betreffend das Medikament Ursofalk 2. Krankenakte 29.09. ff. Verschiedene Darm- und Stuhlproben sind unauffällig. Die kurz nach der Trennung noch veranlasste Urinprobe zur Untersuchung von der Gerichtsmedizinerin ist zumindest nach der Krankenakte ohne Ergebnis. Festzuhalten ist also, dass genau das gemacht wurde, was die Eheleute Schäfer von Anfang an vermutet haben, und was von Seiten des behandelnden Arztes Dr. Z. als nicht sinnvoll" angesehen worden ist (SV-Gutachten, Seite 118 Mitte). Mit der Trennung hat eine Zäsur stattgefunden. Es sind andere Medikamente verabreicht worden und es ist die Nahrung komplett umgestellt worden. Keineswegs ist wie dem Dr. Z. berichtet worden ist, zunächst die bisherige Nahrung weiter verabreicht worden. Außerdem ist die Info, welche dem Dr. Z. gegeben worden ist, binnen 24 Stunden seien keine Durchfälle mehr aufgetreten, eindeutig anhand der Eintragungen in der Krankenakte zu widerlegen. Tatsächlich sind sogar noch bis zum 03.10. bzw. 04.10. Durchfälle in den Krankenakten vermerkt. Wenn aber noch ca. 5 Tage nach der Trennung Durchfälle auftreten, können diese nicht durch Laxantien, also Abführmittel verursacht worden sein. Vielmehr muss mit der Nahrungsumstellung ggfs. unter Unterstützung durch die Medikamentengabe und der Unterstützung der Funktion der Gallenblasentätigkeit langsam eine Verbesserung der Situation eingetreten sein, wobei den Eintragungen über die Gewichtszunahme zu entnehmen ist, dass auch in dieser Zeit es Rückschläge gegeben hat. Die Behauptung, es sei quasi von Stund an eine Verbesserung feststellbar gewesen, kann jedoch anhand der Eintragungen in den Krankenakten so nicht aufrecht erhalten werden. Tatsächlich ist es glücklicherweise zu einer Verbesserung des Zustandes gekommen, jedoch bei weitem nicht so schlagartig wie es von Seiten der Uniklinik dem Gericht und auch dem behandelndem Arzt Dr. Z. mitgeteilt worden ist. Der Durchfall hat eben nicht binnen 24 Stunden aufgehört. Es ist eben nicht zunächst die bisherige Nahrung weitergegeben worden. Stattdessen ist die Nahrung komplett geändert worden, woraufhin auch eine Besserung des Zustandes eingetreten ist. Dementsprechend bleiben nach wie vor erhebliche Zweifel an der schließlich aufgestellten Diagnose MbPS. Aufgrund der wenig sinnvollen" sofortigen Änderung der Nahrungszusammensetzung und dem Umstand, dass die Durchfälle erst seltener und schließlich gar nicht mehr aufgetreten sind, lässt sich der behauptete Zusammenhang zwischen Verabreichung von Abführmitteln durch die Mutter und dem Gesundheitszustand des Kindes nicht herstellen. Hier wird nochmals darauf hingewiesen, dass es nicht eine einzige Beobachtung gibt, welche diese These zu stützen geeignet wäre. Hinzu kommt, dass auch insoweit sich die beiden behandelnden Ärzte Dr. Z. und Dr. B. widersprechen, als der behandelnde Arzt Dr. Z. gegenüber dem Gutachter W. sich dahingehend geäußert hat, dass bis zuletzt" das gesamte Pflegepersonal nicht an den MbPS-Verdacht geglaubt habe, währenddessen nach Aussage des Dr. B. am Ende schließlich allen klar war", dass hier nur MbPS bei der Mutter vorliegen könne. Angesichts dieser zeitlichen Abfolge, lässt sich zumindest anhand der Krankenakte der von dem nicht behandelnden Arzt Professor L. zum Anlass für die Beantragung eines Beschlusses genommene Verdacht nicht erhärten. In tatsächlicher Hinsicht bleibt es deshalb allenfalls bei dem Verdacht auf die Differentialdiagnose MbPS". Vor diesem Hintergrund, sind die letztlich ausschließlich aus den vergangenen Krankenakten geschlossenen Schlussfolgerungen über die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer MbP und damit des Vorliegens einer MbPS-Erkrankung bei der Mutter hypothetisch. Letztlich kann hier nur sicher gesagt werden, dass nach Studium der Krankenakte früherer Jahre aus seiner Sicht das Vorliegen einer MbPS-Erkrankung wahrscheinlich ist. Bei seiner Befragung hat er zudem angegeben, dass es durchaus möglich sein kann, dass früher einmal eine MbP-Erkrankung vorhanden gewesen sei, diese jedoch momentan nicht mehr vorliege. Insofern hat er eingeräumt, dass möglicherweise aus den früheren Krankenakten, welche nicht unbedingt aktuell sein brauchen, heutzutage die Schlussfolgerung MbPS nicht gezogen werden kann. In diesem Zusammenhang gewinnt der Umstand an Bedeutung, dass nach Aussage des insoweit unverdächtigen Ehemannes und Vaters während der gesamten Ehe, er nicht ein einziges mal Anzeigen dafür hat feststellen können, dass seine Ehefrau an MbP erkrankt sei. Weder ist seine Ehefrau in der fraglichen Zeit auffällig häufig krank gewesen, noch sind sonstige Anhaltspunkte aus seiner Sicht gegeben, welche auf das Vorliegen einer MbP-Erkrankung hindeuten würden. Wir beziehen uns dafür, dass in der gesamten Zeit der Ehe keinerlei auffällige Krankheitserscheinungen vorgekommen sind, weiterhin auf das Zeugnis der behandelnden HNO-Ärztin. Fr. Dr. St. Beweis: Zeugnis der HNO-Ärztin Frau Dr. med St.,... Festzuhalten ist insofern, dass die Schlussfolgerungen in sich nicht schlüssig sind. Es kann so sein, muss aber nicht. Sind aber Zweifel vorhanden, wiegt das Recht des Kindes sowie das Recht der Eltern schwerer als eine nur hypothetische Gefährdung des Kindes. Diese könnte im übrigen, worauf bereits im Erörterungstermin hingewiesen worden ist, weiter minimiert werden durch gerichtliche Auflagen. So ist, worauf bereits im Erörterungstermin hingewiesen worden ist, nach Aussage der Forensik selbst dann ein Behandlungserfolg wahrscheinlich, wenn die Richtigkeit der Diagnose offen bleibt. Der vom Gericht beauftragte Gutachter hat zu der Frage, ob aus seiner Sicht Behandlungserfolge wahrscheinlich sind aus eigener Sachkunde Aussagen nicht tätigen können. Die Beantwortung dieser Frage hat er ausdrücklich den Behandlern" überlassen, da er als Gutachter, welcher selbst in der Forensik nicht tätig ist, hierüber keine sichere Aussage treffen kann. Im Anschluss an den Erörterungstermin haben wir uns deshalb bemüht, greifbare Aussagen von Behandlern, also Praktikern, zu dieser Frage zu erhalten. Auf Anfrage des Unterzeichners hat die Paracelsus Wittekindklinik aus Bad Essen als Fachklinik durch den Chefarzt Dr. S. mitteilen lassen, dass auch nach gründlicher Lektüre des umfangreichen Gutachtens, im Rahmen einer Mutter-Kind-Behandlung unter kontrollierten Bedingungen das Kind zurückgegeben werden könnte. Beweis: Schreiben des Chefarztes Dr. S. vom 16.04.2002 In ähnlicher Weise hat sich auch die Frau Professorin B. von der Universitätsklinik Hamburg-Eppendorf geäußert. Die schriftliche Beantwortung steht aber noch aus. Sobald sie hier eingeht, werden wir sie umgehend weitergeben. Weiterhin hat auch der behandelnde Arzt der Klinik Duisburg-Kalkweg sich gegenüber dem Unterzeichner telefonisch dahingehend geäußert, dass auch er von einem Behandlungserfolg ausgehe. Damit sind alle in der Forensik tätigen, angefragten Fachleute der Meinung, dass unabhängig von der Frage, ob der Verdacht tatsächlich zu verifizieren ist, eine Situation geschaffen werden kann durch eine kontrollierte Behandlung, in der schließlich den Eltern das Kind zurückgegeben werden könne. Wir beantragen deshalb unter Bezugnahme auf die ärztliche Stellungnahme des Chefarztes S. ausdrücklich einen Beschluss ergehen zu lassen, in der unter kontrollierten Bedingungen eine Mutter-Kind-Behandlung durchgeführt werden kann in deren Folge schließlich eine Rückgabe des Kindes in die elterliche Familie stehen kann. Eine Kostenzusage der Krankenkasse ist bereits signalisiert worden. Begl. und einf. Abschrift anbei (Rechtsanwalt) Anlage
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