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S
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Rechtsanwälte
Amtsgericht Duisburg
z.H. Amtsgerichtsdirektor Kassen
und Richter N.
- Familiengericht / Zweigstelle -
Kardinal-Galen-Str. 124 - 130
47058 Duisburg
26.04.2004
Vormundschaftliches Verfahren Judith Schäfer
Az. 57 F ...
Sehr geehrter
Herr Kassen,
sehr geehrter Herr N.,
im Hinblick auf
das Anschreiben von Ihnen, Herr N., an die Großeltern der Judith
Schäfer, in dem Sie diese ermahnen besonders wachsam in Bezug auf den
Gesundheitszustand von Judith zu sein, erlauben wir uns den Hinweis, dass es
offensichtlich nicht zu Ihren Aufgaben gehört, gegenüber irgend jemanden Verfahrensbeteiligten den
„mahnenden Zeigefinger" zu erheben. Dies steht Ihnen nicht an,
angesichts des Leids, was Sie über die Familie Schäfer gebracht
haben und welches letztendlich vom OLG Düsseldorf als völlig
unverhältnismäßig insbesondere gegenüber dem Kindesvater
festgestellt wurde.
Anstatt in sich
zu gehen, und gegebenenfalls sich zu prüfen, was in dem Verfahren von
Ihrer Seite besser hätte gemacht werden können, versuchen Sie andere
Verfahrensbeteiligte, nämlich die Großeltern, in hier nur als
zynisch und selbstgerecht empfundenen Art und Weise anzugehen.
In diesem
Zusammenhang erlauben wir uns darüber hinaus den Hinweis, dass Sie, sehr
geehrter Herr N., den Eheleuten Schäfer und
insbesondere dem Vater, Bernd Schäfer, versichert haben, dem Kind gehe
es bestens, als diese erfahren hatten, dass von ärztlicher Seite eine
Operation dringend angeraten wurde. Alles erforderliche
sei veranlasst, hiervon hätten Sie sich persönlich überzeugt.
Tatsächlich muss nach Lage der Dinge davon ausgegangen werden, dass in gröblichster Verletzung der Personensorge die von
den Ärzten übersandte Einwilligungserklärung zur sofortigen
Durchführung der Operation von der Vormünderin,
Frau C.-St., über ein Jahr hinweg nicht
unterschrieben wurde, weshalb die dringend erforderliche Operation nicht
durchgeführt werden konnte.
Für eine
Person mit Garantenstellung, wie es die Vormünderin
ist, muss darüber nachgedacht werden, ob hier nicht eine Pflicht zu
handeln unterlassen wurde. Wovon also, sehr geehrter Herr N.,
haben Sie sich persönlich überzeugt?
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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