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         Rechtsanwälte


Amtsgericht Duisburg
z.H. Amtsgerichtsdirektor Kassen
und Richter N.
- Familiengericht / Zweigstelle -
Kardinal-Galen-Str. 124 - 130

47058 Duisburg
                                                                                                                                                       26.04.2004

Vormundschaftliches Verfahren Judith Schäfer
Az. 57 F ...

Sehr geehrter Herr Kassen,
sehr geehrter Herr N.,

im Hinblick auf das Anschreiben von Ihnen, Herr N., an die Großeltern der Judith Schäfer, in dem Sie diese ermahnen besonders wachsam in Bezug auf den Gesundheitszustand von Judith zu sein, erlauben wir uns den Hinweis, dass es offensichtlich nicht zu Ihren Aufgaben gehört, gegenüber irgend jemanden Verfahrensbeteiligten den „mahnenden Zeigefinger" zu erheben. Dies steht Ihnen nicht an, angesichts des Leids, was Sie über die Familie Schäfer gebracht haben und welches letztendlich vom OLG Düsseldorf als völlig unverhältnismäßig insbesondere gegenüber dem Kindesvater festgestellt wurde.

Anstatt in sich zu gehen, und gegebenenfalls sich zu prüfen, was in dem Verfahren von Ihrer Seite besser hätte gemacht werden können, versuchen Sie andere Verfahrensbeteiligte, nämlich die Großeltern, in hier nur als zynisch und selbstgerecht empfundenen Art und Weise anzugehen.

In diesem Zusammenhang erlauben wir uns darüber hinaus den Hinweis, dass Sie, sehr geehrter Herr N., den Eheleuten Schäfer und insbesondere dem Vater, Bernd Schäfer, versichert haben, dem Kind gehe es bestens, als diese erfahren hatten, dass von ärztlicher Seite eine Operation dringend angeraten wurde. Alles erforderliche sei veranlasst, hiervon hätten Sie sich persönlich überzeugt. Tatsächlich muss nach Lage der Dinge davon ausgegangen werden, dass in gröblichster Verletzung der Personensorge die von den Ärzten übersandte Einwilligungserklärung zur sofortigen Durchführung der Operation von der Vormünderin, Frau C.-St., über ein Jahr hinweg nicht unterschrieben wurde, weshalb die dringend erforderliche Operation nicht durchgeführt werden konnte.

Für eine Person mit Garantenstellung, wie es die Vormünderin ist, muss darüber nachgedacht werden, ob hier nicht eine Pflicht zu handeln unterlassen wurde. Wovon also, sehr geehrter Herr N., haben Sie sich persönlich überzeugt?

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt