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S
& T
Rechtsanwälte
Amtsgericht Duisburg - Familiengericht
- Zweigstelle -
Kardinal-Galen-Str. 124 - 130
47058 Duisburg
18.08.2003
In der Familiensache
Ehel. Reicherts ./. Clören-Stolze
Aktenzeichen...
wird auf die gerichtliche Zuschrift vom 11.08.03 mitgeteilt, dass sich der
Antrag vom 30.04.2003 hinsichtlich der Ziffer 2 erledigt hat.
Was die Ziffer 1 anbelangt, so wird der Antrag ausdrücklich
aufrechterhalten. Die Antragsteller sind aufgrund unterschiedlicher
Informationen über die Entwicklung Judiths im letzten Jahr völlig
verunsichert und haben gerade aufgrund der nunmehr gestatteten
Besuchskontakte ein gesteigertes Interesse an einem konkreten und
ausführlichen Entwicklungsbericht über Judith.
Dies gilt zunächst vor allem hinsichtlich der psychischen Entwicklung
während Judiths Odyssee durch Heime und Pflegefamilien, nachdem sie aus
dem geschützten Umfeld ihrer bisherigen Welt bei der Pflegefamilie Scheberg ohne Ankündigung herausgerissen wurde.
Von der Antragsgegnerin war ein stetiges „Es geht Judith gut" zu
hören, was naturgemäß nicht als befriedigende und
erschöpfende Auskunft über den psychischen Zustand Judiths
angesehen werden kann.
So wird in dem Gutachten des Prof. Dr. V. ja auch das Bild eines psychisch
gestörten, da völlig entwurzelten Kleinkindes entworfen. Allerdings
basiert diese Einschätzung des Prof. Dr. V. ja auch ausschließlich
auf den Schilderungen des Pflegevaters, der Judith loswerden wollte.
Die Mitarbeiter der Einrichtung, in der Judith nunmehr untergebracht ist,
können keine psychische Auffälligkeit, die über das hier
anzunehmende Maß hinausginge, erkennen.
Diese Verunsicherung der umgangsberechtigten Antragsteller muss zum Wohle von
Judith und zur zwanglosen Gestaltung der Umgangskontakte möglichst
umgehend ausgeräumt werden.
Aber der Entwicklungsbericht darf bei der psychischen Entwicklung Judiths nicht
halt machen.
So waren die Antragsteller bei dem Besuchskontakt auch erschrocken, wie
groß das Angiom unter Judiths rechtem Arm geworden ist.
Das Angiom war bereits der Frau Scheberg
aufgefallen, die sich damit zunächst zu Judiths Kinderarzt Dr. Graebe begab, der sie schließlich ans Marien
Hospital - Universitätsklinik Herne verwies, wo dieses Lymphangiom
diagnostiziert wurde.
Dies war der Antragsgegnerin auch bekannt, da ihr nicht nur sämtliche
Krankenunterlagen übergeben wurden, sondern sie seitens Frau Scheberg auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde,
dass das Angiom beobachtet werden muss.
Die Antragsteller müssen wissen, was es mit diesem Angiom auf sich hat
und ob es - wie ärztlicherseits angeordnet - unter ständiger
ärztlicher Beobachtung stand und wie der therapeutische Stand der Dinge
ist. Aus Furcht, Judith evtl. Schmerzen zuzufügen hatten sich die
Antragsteller kaum getraut, Judith unter dem Arm anzufassen, um sie z.B. auf
den Arm zu heben oder sie - was Kleinkindern erfahrungsgemäß große
Freude bereitet - in die Luft zu werfen und unter den Armen aufzufangen.
Bei einem derart großen Angiom ist es hier schlichterdings
unverständlich, wie die Antragsgegnerin in Kenntnis der beginnenden
Umgangskontakte nicht von sich aus den Kontakt zu den Antragstellern gesucht
hat, um derartige Dinge anzusprechen und abzuklären.
Insofern wird Verständnis dafür erbeten, dass es dringend
erforderlich ist, den Antrag zu 1. aufrecht zu erhalten und möglichst
umgehend darüber zu befinden.
E.T.
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