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Clören & Collegen Rechtsanwälte Oberlandesgericht Düsseldorf Cecilienallee 3 40474 Düsseldorf Duisburg, den 17.09.2003 Aktenzeichen... In der Familiensache Schäfer u.a. nehme ich Bezug auf das gerichtliche Schreiben vom 02.09.2003 und teile mit, dass diesseits aus den bereits genannten Gründen eine Anwesenheit des Kindesvaters an den Besuchstagen von Judith bei den Großeltern nicht befürwortet werden kann. Hierbei ist auch insbesondere zu berücksichtigen, dass auch bei Erlass einer einstweiligen Anordnung das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Vorliegend wird gerichtlich vorgetragen, dass derzeit noch nicht abzusehen ist, wann eine abschließende Entscheidung ergehen kann. Insofern ist auch die psychische Verfassung von Judith mit einzubeziehen. Denn sofern die Hauptsache negativ beschieden würde, ist es Judith nur schwer begreiflich zu machen, warum sie für eine kurze Zeit Besuch vom Vater" erhalten durfte und nunmehr nicht mehr. Sollte das Gericht weiteres Vorbringen für erforderlich halten so wird um einen entsprechenden Hinweis gebeten. Birgit Clören-Stolze Rechtsanwältin
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