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C. Rechtsanwältin An das Oberlandesgericht Düsseldorf Postfach 30 02 10 40402 Düsseldorf Duisburg, den 02.01.2003 Aktenzeichen... In der Familiensache Schäfer ./. Schäfer wird auf die Beschwerdebegründung vom 25.11.2002 wie folgt Stellung genommen: I. Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass der angefochtene Beschluss des AG Duisburg vom 21.10.2002 unanfechtbar gemäß §§ 621 g, 620 c S. 2 ZPO geworden ist. Nach §§ 621 Abs.3, 318 ZPO besteht die in der Beschwerdebegründung beanstandete Befugnis zur Abhilfe nicht. II. Ein Umgangskontakt des Antragstellers (Vater) in jeglicher Form würde zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dem Wohle des Kindes Judith entsprechen. Denn nach wie vor solidarisiert sich der Antragsteller voll und ganz mit der unter MBPS leidenden Kindesmutter und hält die Vorwürfe ihr gegenüber nicht für gerechtfertigt. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass nunmehr das OLG über das Sorgerecht zu entscheiden hat. Aus der Solidarität des Antragstellers gegenüber seiner Ehefrau kann, wie bereits im Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Mai 2002 (AZ 57 ...) richtigerweise festgestellt wurde, nur die Schlussfolgerung auf eine Gefährdung des Kindes gezogen werden. Ohne eine Krankheitseinsicht gegenüber der Krankheit seiner Ehefrau und einer deutlichen Distanzierung kann ein geschützter Umgang für das Kind Judith nicht gewährleistet werden. Nach wie vor glaubt der Antragsteller, dass es das Beste sei, Judith wieder in ihre Ursprungsfamilie einzugliedern. Dieses Verschließen vor der Realität hat es dem Antragsteller seinerzeit nicht möglich gemacht, sein Kind vor Übergriffen der Kindesmutter zu schützen, so dass auch heute keine positive Zukunftsprognose zum Schutze des Kindes gestellt werden kann. Wenn vorgetragen wird, dass die zwischen Judith und dem Antragsteller sowie seiner Ehefrau unbeaufsichtigten Besuchskontakte nicht zu Zwischenfällen zum Nachteil von Judith geführt haben, kann das kein Garant dafür sein, dass dies zukünftig weiter so bleibt. Als Ehemann und gleichzeitig Kindesvater wird der Antragsteller stets in einem Interessenkonflikt stehen. Im Weiteren ist es praktisch nicht möglich zu kontrollieren, ob ein Umgang mit dem Antragsteller nicht auch den Umgang mit der Kindesmutter, verbunden mit der bekannten Gefährdung, bedeutet. Letztlich hat sich Judith zwischenzeitlich in einer neuen Pflegefamilie eingelebt und ihr psychischer Zustand ist auf dem Wege der Stabilisierung. Ein Kontakt mit ihrer Ursprungsfamilie zum jetzigen Zeitpunkt würde die Eingliederungsphase in ihre neue Familie" erheblich belasten und ihren psychischen Zustand gefährden. gez. C. Rechtsanwältin | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||