|
Durch einen Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 17.05.2002 wurde die Rechtsanwältin C. zu meinem Vormund bestellt. Dies bedeutete, dass Frau C. das Recht und die Pflicht hatte, für mich zu sorgen und insbesondere mich zu vertreten (= § 1793 BGB). Da diese Dame jedoch eine eigenwillige Interpretation von den Aufgaben und Pflichten eines Vormunds hatte und zu keinem Zeitpunkt zu einer menschenwürdigen Zusammenarbeit mit meiner Familie bereit war, möchte ich mich nachfolgend auf die Chronologie des Rechtsstreites beschränken: Ab Mitte Juni 2002 übergaben meine Eltern und andere Verwandte meinem Vormund regelmäßig kleine Geschenke (Spielzeug, Bilderbücher, Gebasteltes...) für mich. Am 12.07.2002 gab mein Vormund seine erste Stellungnahme beim OLG Düsseldorf ab. Da sowohl meine Eltern als auch meine übrigen Verwandten bei der Abgabe von Geschenken stets mit der unpräzisen "Judith geht es gut"-Floskel abgespeist wurden, baten meine Eltern am 22.07.2002 in einem Brief an den Vormund um eine Präzisierung dieser Aussage - die jedoch nicht erfolgte. Am 14.10.2002 stellten mein Vater und meine Großeltern ihre Anträge auf Umgangsrecht beim Amtsgericht Duisburg. Am 06.11.2002 wurde der Antrag meines Vaters abgelehnt, weil beim OLG Düsseldorf ein Hauptsacheverfahren anhängig war. Am 27.11.2002 fand die Anhörung zum Antrag meiner Großeltern statt, bei der meine Vormünderin als Gegenpartei (!!!) teilnahm. Am 07.12.2002 wurde der großelterliche Antrag abgelehnt, weil dies laut Rechtsanwältin C. "nicht zu meinem Wohl" sei. In der Folgezeit haben sowohl meine Eltern als auch meine Großeltern weitere Anfragen nach aktuellen Informationen bzw. nach einem aktuellen Foto gestellt, die mein Vormund allesamt ignoriert hat. Am 02.01.2003 gab mein Vormund eine zweite Stellungnahme beim OLG Düsseldorf ab. Da es bis zum 20.01.2003 keinerlei Reaktionen auf die Anfragen meiner Eltern gab, folgte eine dritte Nachfrage nach einem aktuellen Entwicklungsbericht sowie einem aktuellen Foto. Am 23.01.2003 erhielten beide Großelternpaare (nicht jedoch meine Eltern!) einen Brief der Rechtsanwältin C., in denen sie die Herausgabe von Fotos verweigert, "weil diese dazu benutzt werden, um sie in der Presse zu zeigen". Da es der Vormund bis zum 14.03.2003 immer noch nicht für nötig erachtete, die Briefe meiner Eltern zu beantworten, folgte eine weitere Anfrage nach einem aktuellen Entwicklungsbericht. Nachdem die Anfrage der Rechtsanwältin Tenkamp vom 20.03.2003 ebenfalls unbeantwortet blieb, legten meine Großeltern am 30.04.2003 beim Vormundschaftsgericht Duisburg Beschwerde gegen die Rechtsanwältin C. wegen "pflichtwidriger Vormundstätigkeit" ein. Mit Schreiben vom 14.05.2003 erklärte das Familiengericht Duisburg, dass dieses nun für die Bearbeitung der Beschwerde zuständig wäre und wiederum Richter N. (!!) darüber zu entscheiden hätte. Somit war der gleiche Richter, der die Rechtsanwältin C.-S. einst zur Vormünderin bestellte, auch für die Überprüfung ihrer Vormundstätigkeit zuständig... Ein Schelm, der Böses dabei denkt. In ihrem Brief vom 11.06.2003 machte meine Vormünderin die Medienaktivitäten meiner Eltern dafür verantwortlich, dass ich in eine "familienähnliche Einrichtung" umziehen musste, da meine bisherige Pflegefamilie es ablehne, mich weiterhin zu betreuen. Gleichzeitig teilte die Rechtsanwältin meinen Eltern mit, dass ich künftig wieder über meinen Papa familienversichert wäre und sie bereits einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Betriebskrankenkasse gestellt hätte. |
|
Mit Schreiben vom 23.06.2003 erklärte sich mein Vater gerne bereit, mich wieder in die Familienversicherung aufzunehmen, machte aber auch sein Befremden über die Vorgehensweise der Rechtsanwältin deutlich. Außerdem erinnerte er meinen Vormund nochmals an die vier (!!) Anfragen nach aktuellen Fotos und einem detaillierten Entwicklungsbericht, welche immer noch nicht beantwortet wurden. Obwohl sich die "Anspruchsgrundlage des Begehrens" (Anm.: damit ist die Beschwerde gegen meinen Vormund gemeint) eigentlich aus dem Antrag selbst ergab, machte Rechtsanwältin Tenkamp diese mit Schreiben vom 01.07.2003 noch einmal durch Nennung der entsprechenden Gesetze und Hinweise auf die einschlägige Fachliteratur auch für einen Laien nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz hätte sich Familienrichter N. liebend gern hinter dem zwischenzeitlich ergangenen Umgangsrechtsbeschluss des OLG Düsseldorf versteckt und die Beschwerde gegen meine, von ihm selbst eingesetzte, Vormünderin unbearbeitet zu den Akten gelegt, wie sein Schreiben vom 11.08.2003 unmissverständlich belegte. Mit Schreiben vom 18.08.2003 musste Rechtsanwältin Tenkamp daraufhin noch einmal deutlich machen, warum die Beschwerde vom 30.04.2003 (!!) weiterhin aufrechterhalten wurde. Da dem Familienrichter N. jedoch nichts daran lag, die ernsten Vorwürfe möglichst schnell zu klären und die Handlungsweise "seiner" Vormünderin ernsthaft zu prüfen, wurde die mündliche Verhandlung auf den 18.11.2003 terminiert... Fazit dieser Verhandlung, die im Übrigen in ABwesenheit meines Vormundes stattfand, war, dass es keine Informationspflicht gegenüber leiblichen Eltern gibt (nur gegenüber dem Vormundschaftsgericht) und das unmenschliche Verhalten meines Vormundes folgenlos blieb... Nachdem mein Vater durch den Beschluss des OLG Düsseldorf in die (selbstverständliche!) Pflicht genommen wurde, sich besonders um meine Gesundheit zu kümmern, er aber über keinerlei medizinische Informationen aus der Zeit meiner anonymen Fremdunterbringung verfügte, stellte er am 08.04.2004 beim Vormundschaftsgericht Duisburg einen Antrag auf Überlassung entsprechender Arztberichte. Mit Schreiben vom 28.04.2004 erklärte das Vormundschaftsgericht, dass der Antrag meines Vaters zwischenzeitlich an meine Ex-Vormünderin weitergegeben wurde, da dem Gericht keine Unterlagen über meinen Gesundheitszustand vorlagen. Nachdem es von Seiten meiner Ex-Vormünderin keine Reaktion auf diesen Antrag gab, erinnerte sie mein Vater mit Schreiben vom 10.05.2004 noch einmal an die Bearbeitung - das Vormundschaftsgericht erhielt eine Kopie dieses Schreibens. Mit Schreiben vom 11.05.2004 erklärte Rechtsanwältin C.-St., dass auch ihr keinerlei Krankenunterlagen bzw. Arztberichte vorlägen und sich mein Vater diesbezüglich an die entsprechenden Kinderärzte in Köln und Lüdenscheid wenden solle. Nachdem auch die telefonischen Anfragen meines Kinderarztes Dr. G. bei meinen ehemaligen Ärzten in Köln und Lüdenscheid unbeantwortet blieben, wandte sich mein Vater am 14.07.04 schriftlich an die beiden Ärzte. Am 25.08.2004 wurde meinen Eltern ein Beschluss des Amtsgerichtes Duisburg zugestellt, der die Zahlung von rund 7.500 Euro für die "Arbeit" meines Ex-Vormundes anordnete (somit dürfte jedem klar sein, warum sich meine Vormünderin so vehement gegen eine Familienzusammenführung gewehrt hat). |